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Auch eine Limited hat Pflichten

Durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes "Centros" (EuGH, Urteil vom 09.02.1999, Rs. C-212/97), beziehungsweise "Überseering" (EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00) ist die bisher in Deutschland herrschende Auffassung der Gesellschaftsrechtler die "Sitztheorie" ins Wanken geraten.

Vor den EuGH-Entscheidungen erkannte man Gesellschaften, die im Ausland lediglich gegründet wurden, dort aber keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet haben, nicht an. Das bedeutete, dass sie in Deutschland auch keine Zweigniederlassungen gründen konnten. Diese bisherige Rechtsauffassung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit, die in den europäischen Verträgen garantiert ist. Dies hat seitdem auch der Bundesgerichtshof in der Folgeentscheidung zu "Überseering" (AZ: VII ZR 370/98 v. 13.03.2003) bestätigt.

In Großbritannien sind insgesamt ca. 2 Millionen "private companies limited by shares" (kurz: ltd oder limited) eingetragen. Dies ist die britische Rechtsform, die am ehesten mit der GmbH in Deutschland vergleichbar ist. Bei dieser Kapitalgesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen aber noch nicht eingezahlten Anteile beschränkt. Im Gegensatz zur GmbH ist für die Limited durch das Gesellschaftsrecht kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gründung der Limited kann auch relativ einfach, preisgünstig und schnell erfolgen. Man benötigt dazu von Gesetzes wegen weder einen Anwalt noch einen Notar.

Diese Vorteile gegenüber der GmbH verführen zahlreiche Deutsche dazu, in Großbritannien eine Briefkastenfirma zu gründen, mit der sie dann in Deutschland tätig sind. Dabei werden häufig jedoch Pflichten und Kosten übersehen, die nach der Gründung anfallen:

company secretary
Die Limited benötigt einen "company secretary". Diese vom Gesetz vorgeschriebene Position hat keinerlei Entsprechung im deutschen Recht. Der company secretary hat in der Praxis in erster Linie die Verantwortung für formelle Aufgaben, wie zum Beispiel die Unterzeichnung des Berichts der Direktoren im Jahresabschluss, die Vorbereitung und Unterzeichnung des "annual return", die Vervollständigung und Unterzeichnung diverser Formulare des Gesellschaftsregisters, die Erstellung der verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Listen sowie die Überwachung der Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren bei der Versammlung der Direktoren und der Gesellschafter.

Auch wenn diese Aufgaben bei kleinen Gesellschaften relativ wenig Zeit in Anspruch nehmen, sollte man damit jemanden betrauen, der sich mit diesen Pflichten nach englischem Recht auskennt. Denn ein Verstoß gegen die formellen Pflichten zieht schnell Sanktionen nach sich.

registered office
Die Gesellschaft benötigt ein "registered office". Am registered office, das dem Gesellschaftsregister zu melden ist, können wichtige Dokumente, die Androhung der Löschung der Gesellschaft und auch Klagen wirksam zugestellt werden. Außerdem sind die zuvor bereits erwähnten Listen dort zu führen und weitere Dokumente aufzubewahren. Dabei handelt es sich um eine Liste der Direktoren und des company secretary, die Protokollbücher der Gesellschafterversammlungen und Aufzeichnungen schriftlicher Beschlüsse sowie das Verzeichnis der Belastungen am Vermögen der Gesellschaft.

Weitere Listen und Unterlagen müssen entweder am registered office oder an einem anderen Ort in Großbritannien aufbewahrt werden, wobei zum Teil das Gesellschaftsregister benachrichtigt werden muss, wenn die Aufbewahrung an einem anderen Ort als dem registered office erfolgt. Des Weiteren müssen Dritte manche Listen, insbesondere die der Gesellschafter und die der Belastungen am Vermögen der Gesellschaft, am Ort der Aufbewahrung in Großbritannien einsehen können.

Grundsätzlich sind am registered office oder an einem anderen von den Direktoren gewählten Ort auch sämtliche Unterlagen der Buchhaltung aufzubewahren. Diese können dort jederzeit von den "officers" der Gesellschaft eingesehen werden. In den Fällen, in denen diese Unterlagen außerhalb Großbritanniens aufbewahrt werden, müssen grundsätzlich innerhalb von zeitlichen Abständen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, ausreichende und aktuelle Unterlagen nach Großbritannien geschickt werden.

annual return
Jedes Jahr muss ein annual return beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Hierbei handelt es sich um eine Übersicht der officers ("company secretary" und Direktoren), der Gesellschafter und ihrer Anteile und weiterer gesetzlich vorgeschriebener Daten zum Stichtag.

Während die vorgenannten Aufgaben noch relativ leicht zu erfüllen sind und die damit verbundenen laufenden Kosten nicht allzu hoch sein sollten, sind die folgenden Pflichten nicht zu unterschätzen:

accounts
Jede Limited muss spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich die "accounts" (den Jahresabschluss) beim Gesellschaftsregister einreichen. Dieser besteht im Regelfall aus Geschäftsbericht der Direktoren, Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung nach einem vorgeschriebenen Format, Anmerkungen und einem Testat des Wirtschaftsprüfers. Für kleinere und mittelgroße Gesellschaften bestehen gewisse Erleichterungen.

Das Gesellschaftsregister in Cardiff besitzt diverse Möglichkeiten, für die prompte Einhaltung der Vorschriften zur Einreichung von annual accounts und annual returns zu sorgen und nutzt diese regelmäßig. Dies hat dazu geführt, dass bis Ende April 2005 insgesamt 91,4 Prozent aller Gesellschaften sowohl die accounts als auch den annual return rechtzeitig eingereicht hatten.

Sanktionen des Gesellschaftsregisters
Die Sanktionen, die dem Gesellschaftsregister zur Verfügung stehen, sind unter anderem:

  • eine gerichtliche Aufforderung zum Einreichen der vorgeschriebenen Dokumente
  • die Auferlegung von Strafen bis zu 5.000 britischen Pfund pro "officer" (also für den company secretary und alle Direktoren) durch das Gericht,
  • zivilrechtliche Sanktionen gegenüber der Gesellschaft bis zu 1.000 Pfund
  • die gerichtliche Anordnung gegenüber Direktoren, die mindestens dreimal wegen Nichteinreichung der Unterlagen verurteilt worden sind, das Amt des Direktors für einen bis zu fünf Jahren andauernden Zeitraum nicht mehr auszuüben,
  • die zwangsweise Auflösung und Löschung der Gesellschaft, welche zur Folge hat, dass Vermögensgegenstände der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone übergehen.
Von der Löschung wird dann Gebrauch gemacht, wenn die Gesellschaft beziehungsweise ihre Direktoren oder der company secretary auf Schreiben des Gesellschaftsregisters in keiner Weise reagiert und es daher annehmen muss, dass das Unternehmen keinerlei Geschäfte betreibt.

Pflichten der Direktoren
Die Limited benötigt mindestens einen "director", der die Geschäfte der Gesellschaft leitet. Wenn mehrere Personen bestellt werden, spricht man von dem "board of directors". Alle Direktoren haben Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen. Das bedeutet zum Beispiel, dass

  • sie sich nicht in Situationen bringen dürfen, in denen Interessenskonflikte zwischen den Interessen der Gesellschaft und den eigenen persönlichen Interessen der Direktoren (etwa durch Aufbau eines Wettbewerbsunternehmens) entstehen,
  • sie ohne Zustimmung der Gesellschaft keinen eigenen Profit aus der Position des Direktors ziehen dürfen und dass
  • sie Loyalität gegenüber dem Wohl der ganzen Gesellschaft zeigen.

Die Direktoren müssen ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, also zum Beispiel

  • ein eigenes persönliches Interesse an einem Vertrag mit der Gesellschaft gegenüber den anderen Direktoren offen legen,
  • ein Interesse an einer Beteiligung an der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft schriftlich gegenüber der Gesellschaft zeigen
  • oder das grundsätzliche Verbot der Darlehensgewährung durch die Gesellschaft gegenüber einem Direktor beachten.

Hinzu kommt die allgemeine Sorgfaltspflicht des Direktors gegenüber der Gesellschaft im Rahmen der eigenen Fähigkeiten bei Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft. Wie das Maß der Sorgfalt zu bestimmen ist, hängt vom Einzelfall - also auch von den Fähigkeiten und Erfahrungen des betreffenden Direktors und seiner Position in der Gesellschaft - ab.

Abgesehen von diesen speziell gesellschaftsrechtlichen Anforderungen besteht natürlich die Pflicht zur Einhaltung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften und änhlichem.

Disqualifizierung
Einem Direktor kann durch Gerichtsurteil für die Zukunft untersagt werden, die Funktion eines Direktors oder eines Insolvenzverwalters auszuüben oder in irgendeiner Weise an der Gründung oder Verwaltung einer Gesellschaft beteiligt zu sein. Gründe für eine solche gerichtliche Disqualifizierung sind unter anderem

  • schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Gesellschaft oder ihrem Vermögen,
  • andauernde Verstöße im Hinblick auf die Veröffentlichungspflichten der Gesellschaft (das heißt innerhalb von fünf Jahren mindestens drei solcher Verstöße) oder
  • betrügerische Handlungen, die sich im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Gesellschaft zeigen
  • ein Verhalten des Direktors im Zusammenhang mit der Insolvenz, das ihn als zur Geschäftsführung unfähig ausweist.
Die Untersagung von Direktorenaufgaben kann bei schweren Versäumnissen für bis zu 15 Jahren erfolgen, in der Regel jedoch bis zu 5 Jahren.

Direktoren, die auf diese Weise disqualifiziert sind sowie solche, die selbst nach schwerwiegenden Vorfällen eine entsprechende Verpflichtung abgegeben haben, nicht mehr als Direktor tätig zu sein, sind in einem öffentlichen Register verzeichnet. Dieses Register umfasst derzeit etwa 9.000 Personen.

Haftung
Die persönliche Haftung des Direktors kann sich aus der Verletzung der gesetzlichen Pflichten oder Sorgfaltspflichten ergeben. Sofern ein Direktor im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt, kann es zu seiner persönlichen Haftung kommen.

Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des Direktors unter "misfeasance", "wrongful trading" oder "fraudulent trading" nach sich ziehen.

Die persönliche Haftung des Direktors kann sich auch auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Umsatzsteuer erstrecken, sofern betrügerische Vereitelung der Zahlungspflichten im Spiel ist.

auditor
Grundsätzlich muss jede Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer bestellen. Hiervon befreit sind "dormant companies" und bestimmte kleine Gesellschaften. Dormant companies sind im wesentlichen solche, die seit Gründung oder seit Ende des letzten Geschäftsjahres keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen durchführen; hier handelt es sich also um Unternehmen, die keine Geschäfte betreiben.

Um in den Genuss der Befreiung von der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zu kommen, muss der Jahresumsatz der Gesellschaft unter 5,6 Millionen Pfund und die Bilanzsumme unter 2,8 Millionen Pfund liegen. Außerdem muss die Gesellschaft eine "small company" sein. Das ist der Fall, wenn mindestens zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllt sind: Bilanzsumme unter 2,8 Millionen Pfund, Jahresumsatz unter 5,6 Millionen Pf und und höchstens 50 Arbeitnehmer.

Schließlich darf es sich in der Regel weder um eine Mutter- noch eine Tochtergesellschaft noch um eine zur Erbringung von Finanzdienstleistungen autorisierte Gesellschaft handeln.

Laufende Kosten
Neben diesen rein gesellschaftsrechtlichen Aspekten werden häufig die laufenden Kosten für steuerliche und anwaltliche Beratung, Buchhaltung, und Lohnbuchhaltung unterschätzt.

(Verfasser: Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer)

Weitere Informationen erhalten Sie auf Honorarbasis bei der
Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK)
Mecklenburg House, 16 Buckingham Gate
London SW1E 6LB
England

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