EU-Recht: Unternehmen fordern eine Europäische Privatgesellschaft
Eine Umfrage der IHK-Organisation unter ihren Mitgliedern hat den Wunsch der Unternehmen nach einer mittelstandsfreundlichen europäischen Rechtsform ergeben. Die kleine Schwester der Europa AG (SE) soll schlank, praktikabel und vor allem europäisch sein, so die befragten Unternehmen.
EPG versus SE
Die Erwartungen an die Europäische Aktiengesellschaft (SE) waren hoch und sind im Ergebnis teilweise enttäuscht worden. Die im europäischen Gesetzgebungsverfahren erzielten Kompromisse und die Übergehung von Wahlrechten durch den deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung in das nationale Recht haben zu einer nicht allzu praktikablen Rechtsform geführt. Nur wenige Unternehmen haben bislang die Europäische Aktiengesellschaft als Rechtsform gewählt.
Nun besteht die Chance diese Fehler bei der supranationalen Rechtsform für den Mittelstand zu vermeiden. Die europäische "GmbH", wie sie informell bezeichnet wird, bzw. die Europäische Privatgesellschaft (EPG) könnte mittelständischen Unternehmen, die europaweit aktiv sind, neue attraktive Möglichkeiten eröffnen und ihre grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.
Bereits vor einigen Jahren haben sich französische und deutsche Gesellschaftsrechtler mit einer möglichen supranationalen Rechtsform beschäftigt. Die Europäische Kommission hat zudem eine Studie zur Machbarkeit der EPG erstellen lassen und die Ergebnisse Ende 2005 veröffentlicht. Es werden viele Gestaltungsmöglichkeiten angesprochen, vieles bleibt jedoch noch offen. Entschieden ist bislang noch nichts. Die Begeisterung seitens der Europäischen Kommission, sich mit einem Vorschlag für ein Statut der EPG nach vorne zu wagen, hält sich derzeit in Grenzen. Im Europäischen Parlament zeigen sich jedoch Unterstützer für das nächste Projekt in Sachen Europa.
Für die Unternehmen, so zeigt die Umfrage, ist diese supranationale Rechtsform von großem Interesse! Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aktiv sind oder nach außen ihren europäischen Wirkungskreis demonstrieren wollen, sehen hier gute Möglichkeiten. So können sie mit einer EPG von der Gründung verschiedener ausländischer Tochtergesellschaften nach dem jeweils nationalen Recht absehen, ihre interne Verwaltungsstruktur verschlanken und Kosten für den umfangreicheren Beratungsbedarf bei ausländischen Gesellschaftsformen sparen.
Wie soll die EPG aussehen?
80 Prozent der im Rahmen der überregionalen Stichprobe befragten Unternehmen haben ihr Interesse an einer Europäischen Privatgesellschaft signalisiert. Und nicht nur das: Die Unternehmen haben bereits entsprechende Vorstellungen, wie diese ausgestaltet sein sollte. So hat sich ein Großteil, 81 Prozent, dafür ausgesprochen, die EPG ausschließlich durch eine europäische Verordnung, die unmittelbar in Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten gilt, zu regeln.
Damit könnte verhindert werden, dass es im Ergebnis nicht eine Europäische Gesellschaft, sondern fünfundzwanzig verschiedene EPGs, wie die Erfahrung bei der Europäischen Aktiengesellschaft zeigt, gibt. Einige wenige Verweise auf das nationale Recht sollen allerdings nicht ausgeschlossen werden.
Wichtig ist, dass das europäische Statut mittelstandsorientiert und schlank ist. Nur die wirklich nötigen Regelungen müssen festgelegt werden. Komplizierte Regelungen für das Innenverhältnis, wie bei der Europäischen Aktiengesellschaft, benötigen die Unternehmen nicht. Stattdessen ist für sie von großer Bedeutung, dass die EPG über möglichst viel Satzungs- und damit Gestaltungsfreiheit verfügt. Dies würde den Gründern ermöglichen, die EPG an ihre Bedürfnisse anzupassen und damit den Erfolg der EPG sichern.
Die Forderungen für eine EPG werden auch durch die europaweite Konsultation der Kommission zu den künftigen Prioritäten im Gesellschaftsrecht und Corporate Governance gestützt. Neben vielen Fragen zu Aktionärsrechten, Sitzverlegung, Offenlegung etc. wurde auch die Europäische Privatgesellschaft zur Diskussion gestellt. 64 Prozent der Antworten, so die Auswertung der Kommission, sehen einen Mehrwert in der Entwicklung einer EPG. (Die Auswertung der Konsultation finden Sie auf der Website der EU-Kommission).
Erste Entwürfe für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft aus der Wissenschaft liegen bereits auf dem Tisch. Diese versuchen die Gratwanderung zwischen einem fast abschließenden Regelwerk und dem nötigen Rückgriff auf das nationale Recht, um die europäische Gesellschaftsform in das bestehende System der Gesellschaftsrechtsformen einzugliedern.
Diskutiert wird, ob ein Mindestkapital von 10.000 Euro, das zum Zeitpunkt der Eintragung vollständig erbracht sein muss, als ausreichend für eine seriöse Gründung angesehen werden kann. Die Bareinlageleistung soll zunächst bei einem Notar oder einer Bank zur Verwahrung gegeben werden. Nach Eintragung der Gesellschaft kann diese aber wieder herausverlangt werden. Gesellschafter sollen nach diesem Vorschlag nur natürliche Personen sein können. Die Gesellschaft beschränkt ihre Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen. Mindestinhalte für den Gesellschaftsvertrag sind ebenso vorgesehen wie die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Angeboten wird eine Mustersatzung, die Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihren externen Beratungsbedarf zu reduzieren.
Ausschüttungen sollen möglich sein, wenn das Vermögen das Stammkapital der Gesellschaft übersteigt und der Geschäftsführer erklärt, dass die Gesellschaft seiner Überzeugung nach für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Ausschüttung weiterhin in der Lage sein wird, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft entgegen der Erklärung nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, soll der Geschäftsführer gegenüber den betroffenen Gläubigern unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit weiteren Geschäftsführern haften. Ferner soll auch die Verlegung des Satzungssitzes innerhalb der Gemeinschaft möglich sein. Verweise auf das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates lassen sich nicht vermeiden. Das Recht der Mitbestimmung, der Rechnungslegung und das Strafrecht ebenso wie das Recht in der Insolvenz soll sich nach dem Recht des Sitzlandes der EPG richten.

