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Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar Pflicht

DIHK-Merkblatt zur Umsetzung der neuen Vorschriften
Einweg-Lebensmittel- und -getränkeverpackungen auf einem Tisch

Die Flut von Take-away-Einwegverpackungen soll eingedämmt werden

© Larysa Shcherbyna / iStock / Getty Images Plus

Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, fasst ein neues DIHK-Merkblatt zusammen.

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Das DIHK-Merkblatt zeigt auf, was sich ändern wird und welche Produkte betroffen sind:

DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (PDF, 149 KB)

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Porträtbild Hauke Dierks, Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik
Hauke Dierks Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

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Porträtbild Petra Blum, Pressesprecherin
Petra Blum Pressesprecherin