Pfadnavigation

Neue Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone

Die ersten Partner sind im September an den Start gegangen
LKW an einem Checkpoint im Hafen, im Hintergrund Container

Mit den richtigen Papieren Zoll zu sparen, wird für manchen Warenverkehr einfacher

© Siri Stafford / The Image Bank / Getty Images

Unternehmen, die Waren mit der Schweiz, Norwegen, Island, den Faröer-Inseln, Jordanien oder Albanien austauschen, profitieren seit dem 1. September von vereinfachten Ursprungsregeln. Weitere Länder könnten bald folgen.

Internationale Handelsabkommen beinhalten für Unternehmen teils enorme Zollvorteile – wenn sie denn genutzt werden. Doch gerade kleinere Betriebe scheitern oft an bürokratischen Hürden bei der Ermittlung und Anwendung der präferenziellen Ursprungsregeln, also der Vorschriften zur Bestimmung des – für die Zollbemessung maßgeblichen – Warenursprungs.

Weitere Partner voraussichtlich zum Jahreswechsel im Boot

Vor diesem Hintergrund hatten sich 2019 die EU-Mitglieder und 22 weitere Partner – darunter etwa die EFTA-Staaten, die Mittelmeeranrainer, die westlichen Balkanstaaten oder die Türkei –  im "Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln", kurz PEM, auf modernisierte Ursprungsregeln geeinigt.

In Kraft treten getreten sind die neuen PEM-Ursprungsregeln am 1. September 2021, zunächst allerdings nur mit der Schweiz, Norwegen, Island, den Faröer-Inseln, Jordanien und Albanien. Die EU geht davon aus, dass die übrigen PEM-Länder bis Ende 2021/Anfang 2022 nachziehen. Lediglich Marokko, Algerien und Syrien haben den neuen Regeln bislang nicht zugestimmt.

Viele Verbesserungen wie vom DIHK vorgeschlagen

Dort, wo sie gelten, erleichtern es die neuen Vorschriften den Unternehmen erheblich, den präferenziellen Ursprung zu erreichen und damit im gegenseitigen Warenverkehr Zölle zu sparen. Zahlreiche Verbesserungen entsprechen dem "DIHK-Ideenpapier für moderne Handelsabkommen" (PDF, 203 KB).

Zu den wichtigsten Änderungen zählen etwa einfachere Be-/Verarbeitungsregeln für mehrere Kapitel im weltweit "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung von Waren" (HS), die Nutzung gleitender Durchschnittspreise bei Ursprungskalkulationen, die Anhebung der Schwellenwerte bei der Toleranzregel von 10 auf 15 Prozent, eine vereinfachte "buchmäßige Trennung" oder die Berücksichtigung von Teilbearbeitungen/Wertschöpfungsanteilen bei der Kumulierung. Und: Perspektivisch sollen die auf den neuen Ursprungsregeln basierenden Nachweise auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

Details zu den Regelungen enthalten die Beschlüsse, mit denen die EU bereits im Dezember 2020 die Vorkehrungen zur geplanten Anwendung ab September 2021 getroffen hat. Sie sind abrufbar im Amtsblatt der Europäischen Union.

Übergangsweise parallele Anwendung alter und neuer Regeln, …

Da nicht alle PEM-Länder den neuen Ursprungsregeln zugestimmt haben, werden übergangsweise sowohl die alten als auch die neuen PEM-Ursprungsregelsysteme parallel anwendbar sein. Die Unternehmen können zwischen beiden Systemen frei wählen, und zwar sendungsbezogen. Entsprechend wird es übergangsweise zwei parallele Kumulierungszonen geben.

… aber keine Durchlässigkeit

Obwohl die neuen, flexibleren Übergangsursprungsregeln laut EU-Kommission die alten, strengeren Ursprungsregeln zu 99 Prozent automatisch mit erfüllen, ist eine Durchlässigkeit ("permeability") zwischen dem alten Ursprungsregelsystem ("PEM 1.0") und dem neuen Ursprungsregelsystem ("PEM 2.0") nach derzeitigem Stand nicht vorgesehen.

Das bedeutet: Eine automatische Verwendung von "PEM 1.0"-Nachweisen bei Präferenzkalkulationen für Export- oder Kumulierungszwecke im Rahmen der neuen "PEM 2.0"-Regeln ist nicht möglich. Stattdessen ist vorgesehen, dass Exporteure die Anwendung der neuen Übergangsregeln explizit auf den Präferenzdokumenten mit dem Zusatz "transitional rules" beziehungsweise "gemäß den Übergangsregeln" vermerken müssen.

In der Konsequenz benötigen die ausführenden Unternehmen von ihren EU-Zulieferern – gegebenenfalls rückwirkend – (Langzeit-) Lieferantenerklärungen, die je nach PEM-Land ebenfalls einen solchen Zusatzvermerk aufweisen müssen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat sich in den vergangenen Monaten wiederholt gegen diese bürokratische Vorgehensweise ausgesprochen.

Kontakt

Porträtfoto Steffen Behm
Steffen Behm Referatsleiter Zoll

Wie geht es weiter?

Sobald weitere PEM-Partnerländer die neuen Ursprungsregeln ratifiziert haben, informiert die EU-Kommission hierüber auf ihrer Website. Dort finden sich auch viele weitere Details und Links.