Demnach sollen die Ausgaben für digitale Wirtschaftsgüter ab 2021 sofort als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Im Grundsatz hatten sich darauf die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in der Videoschaltkonferenz am 19. Januar verständigt.
Im Zuge der wegen Corona verhängten Kontaktbeschränkungen haben Betriebe aus fast allen Branchen einen erheblichen Mehrbedarf an Ausgaben für Hard- und Software. Die vorgesehene Sofortabschreibung dieser Investitionen bedeutet eine erhebliche Vereinfachung und vermindert damit den bürokratischen Aufwand für die Betriebe, weil diese die Anschaffungen nicht mehr in sogenannte Anlagenverzeichnisse aufnehmen müssten.
Derzeit müssen die Anlagen für ihre gesamte steuerliche Nutzungszeit in solchen Verzeichnissen geführt werden. Die Bundesländer haben bis Mitte Februar die Gelegenheit, ihre Ergänzungen zu dem geplanten BMF-Schreiben vorzubringen.