Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblowing-Richtlinie umgesetzt werden soll, ist noch im Gesetzgebungsverfahren, soll aber spätestens im ersten Quartal 2023 in Kraft treten.
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, im Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten. Gemeldet werden können diverse unternehmensbezogene Rechtsverstöße. Wie weit der Anwendungsbereich genau gehen wird, ist noch umstritten. Meldungen können über Web-basierte Kanäle, per Brief, per Mail oder auch persönlich erfolgen. Allerdings muss Vertraulichkeit sichergestellt werden.
Wenn ein Unternehmen kein Hinweisgebersystem einrichtet, muss es mit Bußgeldern rechnen. Die Hinweisgeber können sich selbst dann, wenn ein unternehmensinternes System besteht, auch direkt an eine externe, behördliche Meldestelle wenden. Insoweit besteht ein Wahlrecht. Für Unternehmen ist es daher wichtig, ihr System so attraktiv zu gestalten und es den Mitarbeitern vorzustellen, dass diese zunächst intern melden – nur dann hat der Betrieb die Möglichkeit, den Sachverhalt intern aufzuklären, ohne dass allein durch die Meldung schon Imageschäden entstehen.
Folge eines Hinweises ist, dass der Hinweisgeber vor jeglichen negativ wirkenden Maßnahmen, zum Beispiel arbeitsrechtlicher Natur, geschützt ist.
Die DIHK hat sich mit Stellungnahmen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und war bei der Anhörung im Bundestagsrechtsausschuss als Expertin eingeladen:
DIHK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf (PDF, 302 KB)
DIHK-Meldung zur Bundestagsanhörung
Informationen des Bundesjustizministeriums zum Regierungsentwurf