Um den Betrieben dabei zu helfen, ihre trotz der Umsatzeinbrüche fortlaufenden betrieblichen Fixkosten zu decken, riefen Bund und Länder im März zunächst die Soforthilfen ins Leben, die Mitte des Jahres von der Überbrückungshilfe abgelöst wurden.
Am 8. Juli ging die gemeinsame bundesweite Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de an den Start, über die Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen Zuschüsse von bis zu 50.000 Euro pro Monat zu den Betriebskosten beantragen lassen konnten.
Überbrückungshilfe II als Zuschuss zu den Fixkosten
Das Programm wurde im Sommer zur Überbrückungshilfe II weiterentwickelt, die bis zu 50.000 Euro monatlich umfassen und seit dem 21. Oktober für den Zeitraum September bis Dezember 2020 beantragt werden kann. Bis zum 31. März 2021 ist dies rückwirkend möglich. Mehr Informationen zu Antragvoraussetzungen halten wir bereit in unserem Beitrag zum Start der Überbrückungshilfe II.
November- und Dezemberhilfe aufgrund der Schließungen
Angesichts des Ende Oktober beschlossenen Lockdown light legte die Bundesregierung eine außerordentliche Wirtschaftshilfe auf, die die Unternehmen mit 75 Prozent ihres Umsatzausfalles für die Schließungen im November kompensieren sollte. Dies kann mittlerweile bis zum 30. April 2021 beantragt werden. Einzelheiten können Sie in unserer FAQ zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe nachlesen.
(Verbesserte) Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Parallel kündigte die Bundesregierung eine Fortsetzung der Überbrückungshilfe als "Überbrückungshilfe III" an, zu der das Antragsverfahren noch im Januar starten soll. Mit dem Bund-Länder-Beschluss zum harten Lockdown ab Mitte Dezember wurde dieses Programm zudem zur "verbesserten Überbrückungshilfe III" erweitert, mit der Unternehmen in der Regel bis zu 200.000 erhalten können. Sind Unternehmen von staatlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen, sind 500.000 Euro pro Monat möglich.
Darüber hinaus trägt der Bund mit einer "Neustarthilfe" von bis zu 5.000 Euro der besonderen Situation von Soloselbstständigen Rechnung, die meist nur geringe Fixkosten nachweisen können und deshalb wenig von der Überbrückungshilfe profitieren. Über beide Programmteile informieren wir Sie in unserer FAQ zur Überbrückungshilfe III.
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