Am 28. Mai ist das erste Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG I) in Kraft getreten, mit dem Deutschland einen wirkungsstarken operativen Vollzug der EU-Sanktionen gewährleisten möchte. Es beinhaltet Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes, des Geldwäsche-, Kreditwesen-, Wertpapierhandels- sowie des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft getreten
Behörden erhalten deutlich mehr BefugnisseDas SDB I erweitert unter anderem die Befugnisse zuständiger Behörden, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen, in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen, Konten zu ermitteln und abzufragen und Schließfächer sowie Wertpapierdepots von sanktionierten Personen zu ermitteln (siehe auch Meldung vom 12. Mai zum Regierungsentwurf).
Als eine weitere Maßnahme zur Aufklärung von Eigentumsverhältnissen wird strafbewehrte Anzeigepflicht über Gelder und andere wirtschaftliche Ressourcen eingeführt. Die sanktionierten Personen werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank beziehungsweise dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt in abgeschwächter Form auch für Logistikdienstleister, die etwa Beförderungsdienstleistungen für sanktionierte Personen übernehmen – anders als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen, werden hier Verstöße nicht als Straftat, sondern als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit geahndet.
Sie finden den ausführlichen Gesetzestext auf der Website des Bundesfinanzministeriums.