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Steuerliche Erleichterungen für Spenden

Bund und Länder haben sich auf eine Reihe von Verwaltungsanweisungen geeinigt, um Steuerfragen im Kontext mit Hilfen für die Ukraine zu vereinfachen.

Damit solle die Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements verbessert werden, heißt es in dem entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder. 

In dem BMF-Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten" ist unter anderem geregelt:

  • Wer seine Spende für eine der angesehenen Hilfsorganisationen steuerlich geltend machen will, braucht dafür keine eigens ausgestellte Spendenquittung. Vielmehr reicht der Einzahlungsbeleg oder ein entsprechender Kontoauszug.
  • Auch Sport- und Musikvereine sowie andere steuerbegünstigte Körperschaften dürfen Mittel für die Kriegsopfer aus der Ukraine sammeln, ohne dass sie damit ihre Steuerbegünstigung wegen einer Tätigkeit außerhalb ihrer engen Satzungsaufgaben gefährden. Das gilt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen. 
  • Betriebe, die Hilfsprojekte für ukrainische Kriegsopfer sponsern, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich geltend machen. 
  • Arbeitnehmer und Aufsichtsräte können Teile ihrer Vergütung direkt "an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern" spenden, ohne das dafür Lohnsteuer fällig wird.