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Welche Wirtschaftssanktionen aktuell gelten

Sanktionen Russland Banken

An russischen Geldautomaten bilden sich, wie hier in Moskau, sogar nachts Schlangen

© Konstantin Zavrazhin / Getty Images News

Finanzsanktionen, Exportverbote, Luftraum-Sperrungen und mehr: In Reaktion auf den Einmarsch Russlands in die Ukraine baut die westliche Welt ihre Sanktionen gegen die Russische Föderation umfassend aus. Der aktuelle Sachstand.

Ein Importstopp für Kohle, Holz und Wodka und weitere Strafmaßnahmen: Mit ihrem 5. Sanktionspaket will die EU den wirtschaftlichen Druck auf Russland erhöhen. Am 8. April einigte sich der Rat auf ein Maßnahmenbündel, das unter anderem ein Einfuhrverbot für alle Formen russischer Kohle beinhaltet.  

Zudem wird unter anderem der Import von Zement, Gummiprodukten, Holz, alkoholischen Getränken oder Meeresfrüchten mit einem Volumen von rund 5,5 Milliarden Euro untersagt. Gezielte Ausfuhrverbote im Umfang von bis zu 10 Milliarden Euro betreffen insbesondere Hightech-Produkte, Transportmittel und Chemikalien. Auch ein vollständiges Transaktionsverbot für vier russische Banken und das Einfrieren ihrer Vermögenswerte steht auf der Liste; ebenso ist russischen und belarussischen Speditionen die Tätigkeit in der EU untersagt. Alle Details gibt es auf der Website der EU-Kommission.

Den jeweils aktuellen Sachstand der europäischen Sanktionen sowie FAQ rund um die Maßnahmen finden Sie auch auf der Website der EU-Kommission.

Das erste Sanktionspaket war am 25. Februar auf einem Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs verabschiedet worden. Am darauf folgenden Wochenende kamen Beschlüssen wie die Abkopplung Russlands vom Bankensystem "Swift" hinzu, am 2. März wurden Sendeverbote für die russischen Staatsmedien Sputnik und RT (Russia Today) verhängt. Am 9. März wurden die Sanktionen noch einmal erweitert.

Zum 16. März erließ die EU neue Sanktionen. Mittlerweile stehen auf der aktuellen Sanktionsliste neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 15 natürliche Personen, zumeist Oligarchen und Geschäftsleute, und 9 weitere juristische Personen, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen. Auch wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter sind betroffen.

Im Detail gilt seit dem 16. März: Alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen sind verboten. Außerdem gilt ein Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren.

Die Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, wurde erweitert. Sie umfasst nun auch Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten.

Neue Investitionen in den russischen Energiesektor sind verboten, außerdem wurde die Ausfuhr von Luxusgütern sowie von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen umfassend beschränkt.

Für Eisen- und Stahlwaren gelten Einfuhrverbote.

Zuvor waren die EU-Sanktionen am 9. März verschärft worden: Unter anderem war der Handel mit Gütern der Seeschifffahrt sowie Funkkommunikationstechnologie verboten worden.

Außerdem ist der Begriff für nicht "übertragbare Wertpapiere" aus den bisherigen Sanktionsbeschlüssen präzisiert worden. Krypto-Währungen fallen nun eindeutig darunter. 

Darüber hinaus sind die Sanktionen gegen Belarus nochmals verschärft worden, da das Land nach Überzeugung der EU militärische Infrastruktur Russlands auf seinem Hoheitsgebiet zumindest duldet. Dieses Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:  

  • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem Swift ausgeschlossen; 
  • verboten werden Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten sowie die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus; 
  • die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 untersagt; 
  • die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt: die Entgegennahme von Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder von in Belarus ansässigen Personen, die mehr als 100.000 Euro betragen, sind ebenso verboten wie die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden 
  • die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.  

Darüber hinaus gilt weiterhin mit Blick auf ...

... Finanzsanktionen der EU und Russlands:

Die Europäische Union hat sieben russische Geldhäuser aus dem Banken-Kommunikationsnetzwerk Swift ausgeschlossen. Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von zehn Tagen. Betroffen sind Russlands zweitgrößte Bank Russlands VTB, die Bank Otkritie, die Novikombank, die Staatsbank Promsvyazbank, die Bank Rossiya, die Sovcombank sowie die Staatsbank VEB. Von den Sanktionen ausgenommen sind Sberbank und Gazprombank. Hintergrund dieser Sonderregelung: Einige EU-Länder – darunter auch Deutschland – sind von Energielieferungen aus Russland abhängig und bezahlen ihre Energielieferungen über die beiden Banken.

Über den Swift-Ausschluss hinaus hat die EU ein Verbot für europäische Investoren beschlossen, sich an Projekten des Russian Direct Investment Fund zu beteiligen. Zudem dürfen keine Euro-Banknoten mehr an Russland geliefert werden.

Bereits seit der Nacht zum Montag, 28. Februar,  sind außerdem Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten und alle Vermögenswerte der Notenbank in der EU eingefroren.

Auch gegen natürliche Personen hat die EU Sanktionen beschlossen. Sie richten sich zum einen gegen diejenigen Abgeordneten des russischen Parlaments, die für die russische Anerkennung der Gebiete Luhansk und Donezk als souveräne Staaten gestimmt haben. Sie wurden mit einer Sperre von Aktiva, Kreditverboten sowie einem EU-Einreiseverbot belegt. Wer konkret betroffen ist, erfahren Sie in der Durchführungsverordnung 2022/261. Zum anderen umfasst die Sanktionsliste weitere 22 Einzelpersonen aus dem Umfeld des Präsidenten, unter ihnen etwa der russische Vize-Ministerpräsident oder der Verteidigungsminister. Eine Auflistung finden Sie in der Durchführungsverordnung 2022/260.

Auskünfte zu den Finanzsanktionen gibt unter anderem die Deutsche Bundesbank unter der Hotline 089 2889-3800 oder per Kontaktformular.

Wenn Sie wissen wollen, ob ein Geschäftspartner von Finanzsanktionen betroffen ist, können Sie das über die Finanz-Sanktionsliste Fisalis checken

Umgekehrt hat Russland verschiedene Gegensanktionen verhängt. Dazu zählt der Beschluss, dass russische Bürger, Unternehmen, der Staat selbst oder auch Kommunen finanzielle Verpflichtungen bei "unfreundlichen Staaten" nur noch in Rubel begleichen. Auf einer entsprechenden Liste wurden bislang nur die USA und Tschechien geführt. Wie am 7. März bestätigt wurde, umfasst sie nun auch Deutschland und alle anderen EU-Mitglieder sowie unter anderem die Ukraine, die Schweiz, Japan, Großbritannien und Kanada.

Zudem untersteht der Verkauf von Deviseneinnahmen durch Exporteure seit dem 1. März der Kontrolle durch die russische Regierung. Russen ist es außerdem verboten, Devisen ins Ausland zu transferieren oder Geld auf ausländischen Konten gutzuschreiben, und an Gebietsfremde dürfen keine Fremdwährungskredite mehr vergeben werden. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass es Unternehmen verboten wird, ihre Schulden gegenüber ausländischen Gegenparteien zu begleichen – es geht lediglich darum, den Abzug von Kapital in Offshore- und andere Jurisdiktionen durch Darlehensverträge zu verhindern. 

Darüber hinaus ist seit dem 2. März die Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumenten in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar aus Russland verboten. 

... Ausfuhrbeschränkungen:

Die Ausfuhrbeschränkungen der EU beziehen sich unter anderem auf Flugzeugteile, den Energiesektor, Halbleiter und Hightech-Güter sowie Dual-Use-Güter. Auch Dienstleistungen in Bereichen wie etwa für die Ölveredelung sind eingeschränkt. In der Folge haben etwa Airbus und Boeing nach eigenen Angaben ihre Lieferungen an russische Fluggesellschaften eingestellt. Diese erhalten somit keine Ersatzteile mehr und werden auch technisch nicht mehr unterstützt.

Außerdem hat Deutschland die Hermes-Bürgschaften ausgesetzt, die Exportgeschäfte deutscher Firmen gegen wirtschaftliche und politische Risiken im Ausland absichern. Das erschwert deutschen Unternehmen Geschäfte mit Russland grundsätzlich – unabhängig davon, ob es um sanktionierte Güter oder Branchen geht oder nicht.

Eine Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland hat etwa die IHK Region Stuttgart zusammengestellt.

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa) hat unter der Nummer 06196 908-1237 eine Hotline zum Russland-Embargo eingerichtet und informiert zudem auf seiner Website über den neuesten Stand von Handelseinschränkungen und Sanktionen

... Reise / Logistik:

Am 28. Februar wurde der Luftraum der EU für russische Flugzeuge gesperrt; auch Kanada und die USA haben russischen Flugzeugen Überflug, Starts und Landungen auf ihrem Gebiet untersagt. Im Gegenzug verhängte Moskau seinerseits Flugverbote gegen insgesamt 36 Länder.

Auch der Schiffsverkehr ist beeinträchtigt. Nach Presseberichten haben die beiden weltgrößten Containerschiffsbetreiber erklärt, derzeit keine russischen Häfen zu bedienen.

Außerdem gilt: Russische Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute haben ihren privilegierten Zugang zur Europäischen Union verloren.

Fragen und Antworten zu den geltenden Sanktionen hat das Bundeswirtschaftsministerium hier zusammen gestellt

Wer einen so genannten "Nullbescheid" wegen seiner im Zoll fest hängenden und nicht von den Sanktionen betroffener Ware braucht, kann sich an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wenden.

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Elisabeth Strahl Referatsleiterin Nah- und Mittelost, Nordafrika

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Steffen Behm Referatsleiter Zoll

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Katharina Wittke Referatsleiterin Süd- und Südostasien, Pazifik

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Miriam Palczynska-Zachmann Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht und Handelsvereinfachungen