Das neue Gesetz betrifft alle in der EU verkauften Batterietypen und umfasst ihren gesamten Lebenszyklus, vom Design, der Materialbeschaffung bis hin zu ihrer Sammlung und dem Recycling. Dabei sollen die Vorschriften einen grundlegenden Rahmen für die Förderung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Batterieindustrie schaffen. Vor allem soll der Aspekt der Kreislaufwirtschaft der Batterie-Wertschöpfungsketten weiter ausgebaut werden. Dafür werden neue Zielvorgaben bei der Sammlung und dem Recycling von Altbatterien eingeführt. Für Gerätebatterien liegt das Ziel beispielsweise bei 45 % bis 2023, 63 % bis 2027 und 73 % bis 2030. Bei Batterien aus leichten Verkehrsmitteln beträgt das Ziel 51 % bis 2028 und 61 % bis 2031. Alle gesammelten Batterien müssen recycelt und ein hoher Verwertungsgrad erreicht werden, insbesondere bei wertvollen Materialien wie Kupfer, Kobalt, Lithium, Nickel und Blei.
Um den Bedarf an den, aus dem Recyclingprozess gewonnenen, Sekundärrohstoffen konstant zu halten und die essenziellen Stoffe so lange wie möglich im Wirtschaftskreislauf zu halten, werden auch Zielvorgaben für einen Mindestanteil an Rezyklaten bei der Herstellung neuer Batterien vorgesehen. Diese werden ab 2030 auf 12 % für Kobalt, 85 % für Blei, 4 % für Lithium und 4 % für Nickel festgelegt. Ab 2035 werden die Zielvorgaben für Kobalt, Lithium und Nickel auf 20, 10 und 12 Prozent angehoben. Um die effektive Sammlung von Altbatterien zu ermöglichen, wird die entsprechende Kennzeichnung ausgeweitet. Mit Etiketten und QR-Codes versehen, müssen Hersteller über Kapazität, Leistung, Haltbarkeit, chemische Zusammensetzung sowie die korrekte getrennte Sammlung informieren. Ergänzt durch den digitalen „Batteriepass“ für bestimmte Batterietypen soll die individuelle Kennung, Merkmale des Modells oder der Reparaturstatus ersichtlich werden. Die Informationen sollen ebenfalls dazu beitragen, Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, Batterien selbst zu entfernen und austauschen zu können.
Darüber hinaus müssen Unternehmen, mit Ausnahme von KMUs, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, neue Sorgfaltspflichten beachten. Dabei sollte sicherstellt und nachwiesen werden, dass die für ihre Herstellung verwendeten Materialien verantwortungsvoll beschafft wurden. Vorhandene soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Primär- und Sekundärrohstoffen sollten ermittelt und vermieden werden.
Im nächsten Schritt muss das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung nun auch förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Zu beachten ist, dass der neue Rechtsrahmen im Hinblick auf seine vollständige Funktionsfähigkeit, eine erhebliche Anzahl genauerer Vorschriften durch Sekundärrecht erfordert, welche zwischen 2024 und 2028 zu erwarten sind.
Den Vorschlag der Verordnung sowie weitere Information finden Sie auf den Webseiten der EU-Kommission und EU-Parlaments.