Grundlage dafür ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Es hatte am 8. Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen gemäß §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zugleich hatte es jedoch eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 getroffen. Das bedeutet, dass lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro vollem Monat untersagt ist. Für Zeiträume ab 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Einsprüche oder Änderungsanträge für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2018 sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen. Diese bleiben weiter bestehen, jedoch kann erst nach der gesetzlichen Neuregelung über diese entschieden werden.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder