Unternehmen können Hilfen beantragen
Viele Betriebe in den Flut-Gebieten müssen durch zerstörte Zufahrtstraßen oder eine gekappte bzw. beeinträchtigte Energieversorgung erhebliche Einbußen hinnehmen, obwohl sie selbst nicht direkt durch Flut oder Hochwasser beschädigt wurden. Auf Wirken des DIHK und der IHKs in den betroffenen Gebieten hat das Bundeswirtschaftsministerium klargestellt, dass
„… die Bejahung des Kausalzusammenhangs … zumindest in den Fällen vertretbar sein (dürfte), in denen der Betrieb des Unternehmens in der von der Katastrophe betroffenen Betriebsstätte infolge zerstörter Infrastruktur derzeit (teilweise) nicht möglich ist (etwa zerstörte Gasleitungen; Raststätte, soweit ein Betrieb aufgrund der Sperrung des Autobahnabschnitts derzeit nicht möglich ist; zerstörte Schienenwege bzw. zerstörte Autobahnen/Straßen, soweit für die von der Katastrophe betroffenen Betriebsstätte keine alternativen Bezugswege für Güter bestehen).“
Dies ist eine wichtige beihilferechtliche Voraussetzung dafür, dass diese Betriebe Hilfen erhalten können.