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Fluthilfe – wichtige Klarstellung für mittelbar betroffene Betriebe erreicht

Auch zerstörte Infrastruktur außerhalb des Betriebes berechtigt zur Hilfe
Hochwasser

© Markus Volk / iStock / Getty Images Plus

Von der Flut- und Hochwasserkatastrophe im Juli dieses Jahres sind auch viele Unternehmen betroffen, deren bauliche Substanz und deren Maschinen zwar intakt sind, die aber zum Beispiel über längere Zeit von der Strom- und Gasversorgung abgeschnitten sind. Auch diese „mittelbar betroffenen“ Betriebe können jetzt Wiederaufbauhilfe beantragen.

Unternehmen können Hilfen beantragen

Viele Betriebe in den Flut-Gebieten müssen durch zerstörte Zufahrtstraßen oder eine gekappte bzw. beeinträchtigte Energieversorgung erhebliche Einbußen hinnehmen, obwohl sie selbst nicht direkt durch Flut oder Hochwasser beschädigt wurden. Auf Wirken des DIHK und der IHKs in den betroffenen Gebieten hat das Bundeswirtschaftsministerium klargestellt, dass

„… die Bejahung des Kausalzusammenhangs … zumindest in den Fällen vertretbar sein (dürfte), in denen der Betrieb des Unternehmens in der von der Katastrophe betroffenen Betriebsstätte infolge zerstörter Infrastruktur derzeit (teilweise) nicht möglich ist (etwa zerstörte Gasleitungen; Raststätte, soweit ein Betrieb aufgrund der Sperrung des Autobahnabschnitts derzeit nicht möglich ist; zerstörte Schienenwege bzw. zerstörte Autobahnen/Straßen, soweit für die von der Katastrophe betroffenen Betriebsstätte keine alternativen Bezugswege für Güter bestehen).“

Dies ist eine wichtige beihilferechtliche Voraussetzung dafür, dass diese Betriebe Hilfen erhalten können.

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Porträtbild Dr. Marc Evers, Referatsleiter Mittelstand | Existenzgründung | Unternehmensnachfolge
Dr. Marc Evers Referatsleiter Mittelstand, Existenzgründung, Unternehmensnachfolge