Pfadnavigation

Österreich: „Ökosoziale Steuerreform“ mit weitreichenden Entlastungen für die Wirtschaft

Körperschaftsteuersatz sinkt von 25 Prozent auf 23 Prozent
Vo Österreich

© Kirill Rudenko / Moment / Getty Images

Die österreichische Bundesregierung hat am 3. Oktober 2021 die Eckpunkte einer ökosozialen Steuerreform vorgestellt, die stufenweise ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. Geplant sind spürbare Steuerentlastungen für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie eine Ökologisierung des Steuersystems durch den Einstieg in eine CO2-Bepreisung.

Nach langem Ringen haben sich die Koalitionspartner ÖVP und Grüne auf die Details der „ökosozialen Steuerreform“ verständigt. Bei der Vorstellung der Maßnahmen wurde hervorgehoben, dass durch die Reform die Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 Prozent gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft gestärkt werde. Die Reform soll eine steuerliche Entlastung von rund 18 Milliarden Euro bis 2025 bewirken.

Wichtige Eckpunkte sind:

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer sinken die 2. Tarifstufe (18.001 – 31.000 Euro) ab 1. Juli 2022 von 35 auf 30 Prozent und die 3. Tarifstufe (31.001 – 60.000 Euro) ab 1. Juli 2023 von 42 auf 40 Prozent.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer werden ab 1. Juli 2022 um bis zu 1,7 Prozentpunkte reduziert (Einschleifregelung bis zu einem Bruttobezug von 2.500 Euro). Für Selbständige ist eine ähnliche Absenkung geplant.
  • Ab 1. Juli 2022 wird der „Familienbonus Plus“ von 1.500 Euro auf 2.000 Euro pro Kind erhöht. Zudem wird der Kindermehrbetrag von 250 Euro auf 450 Euro angehoben.
  • Die Körperschaftsteuer (KöSt) wird stufenweise von 25 auf 24 (ab 1. Januar 2023) und schließlich 23 Prozent (ab 1. Januar 2024) gesenkt. Das jährliche Entlastungsvolumen wird auf ca. 700 Millionen Euro beziffert.
  • Ab 1. Januar 2023 soll ein Basis-Investitionsfreibetrag in noch unbekannter Höhe und ein Bonus für ökologische Investitionen mit einem Entlastungsvolumen von 350 Millionen Euro eingeführt werden.
  • Die Grenze für die sofortige Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab dem 1. Januar 2023 von 800 auf 1.000 Euro angehoben. Neben dem Liquiditätsvorteil für Unternehmen soll insbesondere auch eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt werden.
  • Als steuerbefreite Mitarbeitererfolgsbeteiligung können bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer jährlich ausbezahlt werden.
  • Nachdem bereits 2020 die Photovoltaik von der Elektrizitätsabgabe bei selbst erzeugter und nicht ins Netz eingespeister Energie ausgenommen wurde, soll ab 1. Juli 2022 die Eigenstromsteuer auf alle erneuerbaren Stromformen (insbesondere Wasserkraft, Windkraft und Biogas) abgeschafft werden (Entlastungsvolumen in Höhe von 50 Millionen Euro).
  • Die Ökologisierung des Steuersystems soll durch einen CO2-Preispfad eingeleitet werden, der sich am wichtigsten Handelspartner Deutschland orientiert. Bis 2025 werden ansteigende Fixpreise mit Energiepreisindex implementiert (2022: 30 Euro / 2023: 35 Euro / 2024: 45 Euro / 2025: 55 Euro). Ab 2026 erfolgt eine freie Preisbildung in einer Marktphase unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene.
  • Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird ab 1. Juli 2022 ein "Regionaler Klimabonus" (gestaffelt: 100, 133, 167, 200 Euro) eingeführt – mit einem Entlastungsvolumen von 1,25 Milliarden Euro. Die Höhe orientiert sich an der jeweiligen Wohngemeinde. Ziel ist es, die Notwendigkeiten des Arbeitsmarktes (Pendeln, Kinderbetreuung, Krankenversorgung etc.) und die unterschiedliche Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Der regionale Klimabonus steht nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Selbständigen zur Verfügung.
  • Um Doppelbelastungen zu vermeiden, werden Anlagen, die dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen, von der CO2-Bepreisung ausgenommen.
  • Um die Wettbewerbsfähigkeit am Standort Österreich zu erhalten, soll für den produzierenden Bereich eine Carbon-Leakage-Regelung nach deutschem Vorbild eingeführt werden. Ziel ist es, die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten zu vermeiden. Mit dieser Kompensationsregelung sollen Unternehmen unterstützt werden, für die derzeit ein Wechsel auf CO2-neutrale Alternativen noch nicht möglich ist. Der Kompensationsgrad beträgt je nach Emissionsintensität des Sektors zwischen 65 und 95 Prozent der Mehrkosten aufgrund der CO2-Bepreisung. Dabei muss ein Teil der Kompensationen in CO2-mindernde Maßnahmen reinvestiert werden.
  • Für Unternehmen, deren Brennstoffkosten einen hohen Anteil an den betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder die durch die Zusatzkosten einer CO2-Bepreisung über Gebühr belastet werden, soll eine – noch im Detail auszuarbeitende – Härtefall-Regelung geschaffen werden.

Kontakt

Portraitfoto Guido Vogt
Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht