Mit der beschlossenen Änderung in der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben und damit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG zum 1. Januar 2021 umgesetzt. Weiterhin wird der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben.
Lohnsteuerrichtlinie als Weisung der Finanzverwaltung
Die Lohnsteuerrichtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die bestehende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.
Nachweiserleichterung bei Aufwandsentschädigungen
Bei den zu erhöhenden Mindestbeträgen in R 3.12. LStR handelt es sich jeweils um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien sollen rückwirkend ab 1. Januar 2021 gelten. Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 175 Euro auf 200 Euro monatlich angehoben. Mit der Änderung wird dem Wunsch der Länder und Verbände nachgekommen, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrages - in Anlehnung an die auf 3.000 Euro im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale - eingesetzt haben.
Betroffene Tätigkeiten
Betroffen von dieser Änderung sind zum Beispiel Tätigkeiten:
kommunaler Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister)
Schöffen
ehrenamtlicher Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren
Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten, Sparkassen
u. ä. Tätigkeiten bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten kann.