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Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R IV/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden, welche Methode bei der Ermittlung des Vergleichspreises für konzerninterne Finanzierungen anzuwenden ist.
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Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Aktenzeichen I R IV/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden, welche Methode bei der Ermittlung des Vergleichspreises für konzerninterne Finanzierungen anzuwenden ist.
Im Sachverhalt ging es um Schwestergesellschaften eines Konzerns, dessen Holding ihren Sitz in den Niederlanden hat. Auch die Konzernfinanzierungsgesellschaft hat ihren Sitz in den Niederlanden. Die Klägerin, eine GmbH, hat ihren Sitz in Deutschland und zahlte für Darlehen ihrer niederländischen Schwestergesellschaft, der vorgenannten Konzernfinanzierungsgesellschaft, an diese Zinsen.
Die Höhe der Zinssätze wurde seitens der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts für unangemessen hoch eingestuft und entsprechend im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) korrigiert. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sowohl die vom Finanzamt als auch in abgewandelter Form vom Finanzgericht angewandte Kostenaufschlagsmethode war aus Sicht des BFH im vorliegenden Fall nicht die richtige Methode zur Ermittlung des Vergleichspreises.
Im Grunde geht es hier, wie bei anderen Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern beziehungsweise den Gesellschaftern nahestehenden Personen, um die Angemessenheit der Leistungsbeziehungen. Sind diese unangemessen, so kann es sich um eine Vermögensminderung auf Seiten der Kapitalgesellschaft handeln, die ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann nicht vorgenommen bzw. zugelassen hätte. Hat diese Vermögensminderung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis, wofür es unter Umständen eine Vermutungsregel gibt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der BFH geht in seinem Urteil sehr dezidiert auf den Vergleichsmaßstab des sorgfältigen und ordentlichen Geschäftsleiters den Regeln des Fremdvergleichs – gerade im grenzüberschreitenden Bereich – ein. Im Regelfall liegt der Ermittlung des Fremdvergleichspreises eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 AO zu Grunde, die oft in eine Bandbreite von Preisen mündet. Ist dies der Fall, so ist der für den Steuerpflichtigen günstigste Vergleichspreis und zu verwenden. Zur Ermittlung dieser Vergleichspreise, man spricht International auch von fremdvergleichskonformen Verrechnungspreisen, zählt der BFH die sogenannten transaktionsbezogenen Standardmethoden auf: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode. Bei der Preisvergleichsmethode stellt man – vereinfacht gesagt – auf den Preis ab, den Unternehmen für die konkrete Leistung vereinbart hätten, wenn sie nicht verbundene Unternehmen wären, also wie unter fremden Dritten. Bei der Wiederverkaufspreismethode wird vom Preis, den ein wiederveräußerndes Unternehmen am Markt erzielt, auf den Einstandspreis für Zwecke des Wiederverkaufes zurück gerechnet. Bei der Kostenaufschlagsmethode werden zunächst die Selbstkosten ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht. Der BFH betont, dass das Finanzgericht die Methode zu wählen hat, das mit der höchsten Wahrscheinlichkeit zum richtigen Ergebnis führt.
Der BFH bemängelt, dass sich das Finanzgericht nicht ausreichend mit der Preisvergleichsmethode auseinandergesetzt habe, denn diese sei die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, weil sie unmittelbar zu Feststellung eines Vergleichspreises führt. Dies entspreche im Übrigen auch den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen. Dabei sei der Marktpreis auch dann maßgeblich, wenn er höher oder niedriger liegt, als der Betrag, der bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ermittelt würde. Liegt der Marktpreis über dem, was die Kostenabschlagsmethode ergibt, so würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch diese ungewöhnlich hohe Gewinnmarge erzielen wollen. Läge der Marktpreis unter den Selbstkosten, so würde ein gewissenhafter Geschäftsleiter auf den Geschäftsabschluss in der Regel verzichten. Insbesondere bei Darlehenszinsen und deren Zinssätzen kommt seit die Preisvergleichsmethode nach Sicht des BFH naheliegend, da das Objekt der Leistung im Kern homogen und objektiv vergleichbar ist und es für die Kreditaufnahme Märkte mit verfügbaren Informationen gibt.
Aus Sicht des BFH hat das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt, warum es nicht die Preisvergleichsmethode angewandt hat. Allein der Hinweis, dass sich es sich um einen Einzelfall handeln dürfte, wenn Bankdarlehen mit Bürgschaften der Konzernobergesellschaft besichert werden, genügte dem BFH nicht. Auch müsse, so der BFH, eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nicht die gleichen Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweisen. Dabei könne auch auf die Zinssätze für Unternehmensanleihen zurückgegriffen werden. Darüber hinaus könne gegebenenfalls auf Ergebnisse von Ratingagenturen zurückgegriffen werden.
Der BFH verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurück. Dabei setzte er sich auch mit dem Einwand des Bundesfinanzministeriums auseinander, hier läge ein Fall des risikoarmen Dienstleisters vor. Die Einbettung des Kreditgebers in einen Konzern lässt die Ermittlung eines Fremdvergleichspreises trotzdem anhand der Preisvergleichsmethode zu, denn es geht ausschließlich um die Angemessenheit des Entgelts für die Überlassung von Kapital.
Das Finanzgericht wird sich erneut mit dem Sachverhalt befassen und gegebenenfalls die Preisvergleichsmethode anwenden.