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Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz

Bundesrat stimmt Verlängerung zu
Gute besetzte Terrasse eines Cafés

Die hohen Energiepreise machen Restaurants und ihrer Kundschaft zu schaffen

© Willie B. Thomas / DigitalVision / Getty Images

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Speisen zugestimmt. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.

Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen umfassen neben der Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen auch die Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, Geschirr, beratende Leistungen des Personals et cetera, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Gegenüber der bloßen Lieferung von Speisen, die seit langem dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, bildet die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.

Als Restaurantdienstleistungen werden entsprechende Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Gastronomen eingestuft. Demgegenüber ist von Verpflegungsdienstleistungen die Rede, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Gastronomen erbracht werden. Der Umfang der ermäßigt besteuerten Dienstleistungen unterscheidet sich dabei nicht. Mithin ist beispielsweise auch die Überlassung von Geschirr und Personal umfasst.

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Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)