Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen umfassen neben der Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen auch die Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, Geschirr, beratende Leistungen des Personals et cetera, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Gegenüber der bloßen Lieferung von Speisen, die seit langem dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, bildet die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Als Restaurantdienstleistungen werden entsprechende Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Gastronomen eingestuft. Demgegenüber ist von Verpflegungsdienstleistungen die Rede, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Gastronomen erbracht werden. Der Umfang der ermäßigt besteuerten Dienstleistungen unterscheidet sich dabei nicht. Mithin ist beispielsweise auch die Überlassung von Geschirr und Personal umfasst.