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Betriebsaufspaltung bei mittelbarer Beteiligung

Änderung der Rechtsprechung bei Betriebsaufspaltungen
Gestapelte Münzen

Die örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sind für viele Unternehme ein wichtiger Faktor

© Nikola Nastasic/ iStock / Getty Images Plus

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem speziellen Fall zur Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Beteiligung am Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung geäußert. Umstritten war vor allem, ob neben einer wirtschaftlichen auch eine personelle Verflechtung vorlag. Welche allgemeinen Schlussfolgerungen sich aus diesem Einzelfall ziehen lassen, muss noch geklärt werden.

Streitpunkt: erweiterte Kürzung

Der Bundesfinanzhof hatte am 16. September 2021 zum Aktenzeichen IV R VII/18 einen besonderen Sachverhalt entschieden. Im Grunde ging es um die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Sie besagt, dass man auf Antrag den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt, aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herauskürzen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Diese erweiterte Kürzung kommt vereinfacht ausgedrückt nur für grundstücksverwaltende Unternehmen infrage.

Vermietung an Produktionsunternehmen

Im Sachverhalt hatte eine GmbH & Co. KG eine Immobilie an eine andere GmbH & Co. KG vermietet. Die Mieterin nutzte diese Immobilie zur Produktion. Die vermietende Gesellschaft begehrte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Allerdings, so der IV. Senat des Bundesfinanzhofs, lag hier zwischen beiden Gesellschaften ein Fall der Betriebsaufspaltung vor.

Wirtschaftliche Verflechtung gegeben

Die Betriebsaufspaltung als Institut der Rechtsprechung (ohne gesetzliche Fixierung) setzt voraus, dass zwei Unternehmen wirtschaftlich und personell verflochten sind. Die Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen, des Produktionsgebäudes, ist ein Fall der wirtschaftlichen Verflechtung.

Personelle Verflechtung?

Fraglich und streitig war allein, ob es sich auch um einen Fall der personellen Verflechtung handelt. Hierbei ist auf die Beteiligten hinter der GmbH & Co. KG zu schauen. Die Kommanditanteile der Mieterin waren zu mehr als 50 Prozent im Eigentum einer Kapitalgesellschaft, welche wiederum zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des A, einer natürlichen Person, stand. Die Anteile an der Komplementär-Gesellschaft der Mieterin waren ebenfalls zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des A. Hinsichtlich der Kommanditanteile an der Vermieterin waren diese zu mehr als 50 Prozent im direkten Eigentum des A. Die Anteile an der Komplementär-GmbH waren ebenfalls zu 50 Prozent im Eigentum des A.

Bisherige Rechtsprechung: Nein

Bisher ging die Rechtsprechung in einer solchen Konstellation nicht von einer persönlichen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus. Zwar war bisher schon durch ständige Rechtsprechung anerkannt, dass auf Seiten der Mieterin, also einer etwaigen Betriebsgesellschaft, auch eine mittelbare Zurechnung an eine dahinterstehende Person erfolgen könne; also eine zwischen gestaltete Kapitalgesellschaft keine abschirmende Wirkung entfalten würde.

Nunmehr „ja“ aus Gründen der Gleichbehandlung mit Betriebsunternehmen

Allerdings war dies auf Seiten der vermietenden Gesellschaft, also einer etwaigen Besitzgesellschaft, bisher nicht der Fall. Im Ergebnis wurde der natürlichen Person A die Komplementärstellung in der Besitzgesellschaft mittelbar zugerechnet aufgrund der mehr als 50-prozentigen Beteiligung an der Komplementärgesellschaft. Der IV. Senat es Bundesfinanzhofs begründete diese Änderung der Rechtsprechung vor allem damit, dass eine Ungleichbehandlung auf Seiten der Betriebsgesellschaft einerseits und der Besitzgesellschaft andererseits nicht einzusehen sei.

Geltung bisher nur für den entschiedenen Fall

Allerdings bleibt festzuhalten, dass der entschiedene Fall als Besonderheit beinhaltete, dass die natürliche Person mehrheitlich als Kommanditist an der Besitzgesellschaft beteiligt ist. In vielen Fällen dürfte jedoch auch diese Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft vermittelt werden. Bisher ist die Interpretation des vorliegenden BFH-Urteils bezüglich solcher Fallgestaltungen nicht eindeutig. Man erhofft sich durch ein etwaiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums hierzu eine Klarstellung.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer