Pfadnavigation

BFH entscheidet über Rentenbesteuerung

Keine Verfassungswidrigkeit wegen Doppelbesteuerung der Rentenzahlungen
Rentenbesteuerung

© Filmfoto / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Der BFH hat in zwei Urteilen weitere Streitfragen zum Problem der sogenannten doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Die Richter haben über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sogenannten Öffnungsklausel entschieden. Lesen Sie hier mehr zu den vielbeachteten Urteilen.

Die Richter haben in den Urteilen vom 19. Mai 2021 zu den Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19 auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten, die mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.    

Sie haben zudem entschieden, wie bei der Berechnung einer potenziellen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte vorzugehen ist. Auf der Einzahlungsseite sind die den Höchstbetrag übersteigenden Beträge zu ermitteln. Auf der Auszahlungsseite ist vor allem wichtig, dass der Grundfreibetrag als größte Position nicht zu berücksichtigen ist.

Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen

Der BFH verweist hinsichtlich der Ermittlung des steuerfrei zufließenden Teils der gesetzlichen Altersrente nebst Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung auf die Berechnungsformel des Grundsatzurteils X R 33/19. Danach sind weder der Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) noch der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 und 5 EStG) und ebenso wenig der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG) einzubeziehen.

Eine doppelte Besteuerung liegt nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Beträge, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind in die Vergleichsrechnung nicht einzubeziehen (z. B. der Grundfreibetrag).

Rechnerische Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen möglich

Aus der Berechnungsformel des BFH ergibt sich, dass gegebenenfalls für vier Gruppen künftig in erhöhtem Maße die Möglichkeit bestehen kann, in den Bereich einer rechnerischen Doppelbesteuerung zu kommen. Für diese Gruppen wird der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung tätig werden müssen, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen.

  • Ledige Kinderlose, da an sie keine Hinterbliebenenbezüge ausbezahlt werden,
  • Männer, weil sie nach der Sterbetafel früher sterben als Frauen,
  • frühere Selbständige, weil für sie kein steuerfreier Arbeitgeberanteil eingezahlt wird und
  • künftige Rentnerjahrgänge, weil der Rentenfreibetrag mit jedem Renteneintrittsjahrgang geringer und ein immer höherer Anteil der Steuer unterworfen wird.

Das BMF hat bereits angekündigt, dass in der nächsten Legislaturperiode eine Reform der Rentenbesteuerung diskutiert werden soll.

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer