Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dieser gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern – und zwar auch dann, wenn die Leistung mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten wird. Auch umsatzsteuerliche Nebenleistungen teilen danach nicht wie üblich das Schicksal der Hauptleistung.
Verweis auf Vorabentscheidungsersuchen
Der BFH bezweifelt nunmehr, dass das Aufteilungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtskonform ist. Mit Verweis auf ein Vorabentscheidungsverfahren des V. Senats (Beschluss vom 25. Mai 2021, Az. V R 22/20) gewährte der XI. Senat des BFH die Aussetzung der Vollziehung (AdV), Beschluss vom 7. März 2022, Az. XI B 2/21. In dem beim EuGH anhängigen Verfahren (Az. C-516/21) geht es um die Frage, ob bei einer einheitlichen Leistung aufgrund des nationalen Aufteilungsgebots unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sie könnte Auswirkungen auf das Verfahren in dieser Rechtssache haben, weshalb AdV zu gewähren war.
Streitgegenständlich waren Umsätze für Hotelunterkünfte, die inklusive Frühstück und Zugang zu einer hoteleigenen Badelandschaft (SPA) angeboten wurden. Dabei dienen die Frühstücks- und SPA-Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung und unterliegen daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG dem Regelsteuersatz. Unternehmen mit Beherbergungsumsätzen sollten prüfen, ob gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch erhoben werden sollte.
Der gesamte Text des Beschlusses vom 7. März 2022 steht auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.