Bereits mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (BStBl I 2021 S. 301) wurde für Vergütungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f und Nr. 6 EStG ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3.EStG unterliegen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Nutzungs- oder Lizenzrechte handeln.
Erstmalige Verlängerung bis Mitte Juli 2021
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens wurde mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 1005) bereits für solche Vergütungen verlängert, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen.
Weitere Verlängerung bis 30. Juni 2023
Mit Blick auf das herannahende Fristende hatten Bund und Länder seit geraumer Zeit über eine weitergehende Verlängerung beraten, welche nunmehr mit BMF-Schreiben vom 29. Juni 2022 gerade rechtzeitig verfügt wurde. Die im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 erstmals festgesetzten Voraussetzungen können nunmehr auch für solche Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 1. Juli 2023 zufließen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Abs 2 S. 1 EStG (§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) bis zum 30. Juni 2023 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen ist.