Transparente Besteuerung der Personengesellschaften
Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Dies könne im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Anwendungsbereich Umwandlungsteuergesetz
Das Gesetz erweitert zudem den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum hinaus. Zudem soll es Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern.
Verlängerung Investitionsfristen
Weiterhin wurden durch das Gesetz die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (§ 6b EStG) nochmals um ein Jahr verlängert.