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Bundesregierung modernisiert Körperschaftsteuer

Am 24. März 2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen
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Wichtige Änderungen bei der Körperschaftssteuer

© Peter Dazeley – The Image Bank

Wichtigste Maßnahme ist das so genannte Optionsmodell, mit dem sich Personengesellschaften auf Antrag unter die Regelungen des Körperschaftsteuerrechts begeben können. Auf diese Maßnahme hatten sich die Koalitionspartner bereits am 8. März 2020 und wiederholt am 3. Juni 2020 geeinigt. Neben dem Optionsmodell ist auch eine Änderung der Dokumentation von Mehr- und Minderabführungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft vorgesehen sowie die Berücksichtigung von Währungskursschwankungen bei Gesellschafterdarlehen.

Option zur Körperschaftsteuer

Antrag zur Option

Mit dem neuen § 1a KStG soll Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, sich auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln zu lassen. Wörtlich heißt es, dass sich die Gesellschaft „wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft“ besteuern lassen können.

Fiktiver Formwechsel

Die Option soll nur für die eben genannten Gesellschaften, nicht für GbRs oder Einzelunternehmen möglich sein. Dies liegt darin begründet, dass nur solche Gesellschaften den Antrag stellen können, die auch einen Formwechsel nach § 25 UmwStG vornehmen könnten. Dieser Formwechsel soll durch den Antrag auf Option fingiert werden. Dies hat den dann auch zur Folge, dass weitestgehend die Regelungen des Umwandlungsteuerrechts Anwendung finden.

Funktionales Betriebsvermögen und Nachversteuerung

So dürfen insbesondere funktionale Wirtschaftsgüter nicht zurückbehalten werden, um eine steuerneutrale Option durchführen zu können. In Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen bedeutet das, dass diese Wirtschaftsgüter in vielen Fällen vorher in die Personengesellschaft eingebracht werden müssten. Der fiktive Formwechsel hat ebenfalls zur Folge, dass nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG etwaige nachversteuerungspflichtige Beträge (vorherige Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung) vor Ausübung der Option komplett nachzuversteuern wären.

Rückoption

Eine Rückoption kann jederzeit erklärt werden, so dass die Option eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat.

Wegfall des Ausgleichspostens

Für die ertragsteuerliche Organschaft soll nunmehr für Mehr – oder Minderabführungen während der Organschaft die sogenannte Einlagenlösung den bisher zu führenden Ausgleichsposten ablösen. Bisher mussten Differenzen zwischen dem Gewinn der Organgesellschaft und dem ausgeschütteten Gewinn über einen Ausgleichposten in der Bilanz des Organträgers abgebildet werden. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch eine Vereinfachung.

Abzugsfähigkeit von Währungskursschwankungen

Nach geltendem Recht sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft stehen, nicht abzugsfähig (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG), wenn es sich beim Anteilseigner wiederum um eine Kapitalgesellschaft handelt. Für wesentlich beteiligte Gesellschafter betrifft dies auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung. Aktuell werden hiervon werden hiervon auch Währungskursverluste im Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters erfasst, obwohl umgekehrt Währungskursgewinne steuerpflichtig sind. Diese Ungleichbehandlung soll nunmehr durch eine entsprechende Änderung beseitigt werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am 1.1.2022 in Kraft treten. Die parlamentarischen Beratungen laufen bereits an. Mit einer abschließenden Beschlussfassung durch den Bundesrat wird für Ende Juni 2021 gerechnet.


Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer