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Bundestag billigt Nachtragshaushalt für 2021

Bund plant weitere Mehrausgaben von über 50 Milliarden Euro
Bild Artikel Bundestag Nachtragshaushalt

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© AFP Contributor / Kontributor / AFP / getty images

Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2021 einen Nachtragshaushalt 2021 beschlossen. Damit wurde auch ein erneuter Beschluss zum Überschreiten der Kreditobergrenze nach Art. 115 Grundgesetz notwendig. Von den zusätzlichen Mittel sind rund 25 Milliarden Euro für weitere Unternehmenshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie eingeplant.

Der Bundeshaushalt sieht nunmehr für dieses Jahr Gesamtausgaben in Höhe von 547,7 Milliarden Euro vor. Von den zusätzlichen Mitteln sind laut Bundesregierung 25,5 Milliarden Euro für Unternehmenshilfen eingeplant. Außerdem erhält das Bundesministerium für Gesundheit weitere Mittel, um zusätzliche Ausgaben auszugleichen, die seit Jahresbeginn geleistet wurden. Allein auf die Impfstoffbeschaffung entfallen rund 6,2 Milliarden Euro. Vorsorglich sind nach Angaben der Regierung auch Mittel für weitere pandemiebedingte Ausgaben eingeplant, zum Beispiel für die Impf- und Testkampagne oder weitere Hilfen. Berücksichtigt werden auch Steuermindereinnahmen in Höhe von rund neun Milliarden Euro unter anderem aufgrund der im Frühjahr nach unten korrigierten Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für 2021.

Nettokreditaufnahme steigt auf 240 Milliarden Euro

Die Nettokreditaufnahme soll durch den Nachtragshaushalt auf 240 Milliarden Euro steigen. Das sind rund 60 Milliarden Euro mehr als noch zu Anfang des Jahres geplant. Bei voller Ausnutzung dieser Neuverschuldungsmöglichkeit würde die Obergrenze der Schuldenregel des Art. 115 des Grundgesetzes um rund 213 Milliarden Euro überschritten, was eine Zustimmung des Bundestages erfordert. In einer namentlichen Abstimmung wurde dieser Beschluss herbeigeführt. Ebenfalls beschlossen wurde ein Tilgungsplan gemäß Artikel 115 Abs. 2 Satz 6 des Grundgesetzes für die „aufgrund der Ausnahmeregelung aufgenommenen Kredite“. Diese Kredite sollen im Bundeshaushalt 2026 sowie in den folgenden 16 Haushaltsjahren zurückgeführt werden. Die Rückführung erfolgt dabei „in Höhe von jeweils einem Siebzehntel des Betrages der Kreditaufnahme, der nach Abschluss des Bundeshaushalts 2021 die nach Artikel 115 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Grundgesetzes zulässige Verschuldung überstiegen hat“. Die vorgelegte Tilgungsverpflichtung tritt zu der am 2. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Tilgungsverpflichtung hinzu. Die genaue Abrechnung des zu tilgenden Betrages ergibt sich erst nach Haushaltsabschluss, also Anfang 2022.

Portätbild Kathrin Andrae

Dr. Kathrin Andrae, Referatsleiterin Öffentliche Finanzen

© DIHK / Paul Aiden Perry