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Corona-Pandemie: Prämie und Pflegebonus nicht nebeneinander steuerfrei

Finanzverwaltung aktualisiert FAQ-Katalog zu Corona
Leb Pflegebonus

© Stadtratte / iStock / Getty Images Plus

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ vor. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht vorzunehmen. Das hat die Finanzverwaltung nun klargestellt.

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 (maßgeblich war der Zufluss) Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (sog. Corona-Prämie). Es musste allerdings eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sein. Bei dieser Leistung durfte es sich auch weder um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld handeln, noch um Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Steuerfreier Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG)

Nach § 3 Nr. 11b EStG wiederum sind vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Sonderleistungen bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei, wenn diese in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Weitere Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in einer der im Gesetz aufgeführten Einrichtungen tätig sind (sogenannter Einrichtungsbezug): Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste. Der steuerfreie Höchstbetrag gilt dabei für alle Arbeitnehmer, die in den begünstigten Einrichtungen tätig sind. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlung aufgrund einer bundes- oder landesrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelung erfolgt oder der Arbeitgeber die Zahlung freiwillig leistet.

FAQs erläutern Verhältnis der Befreiungsvorschriften

Nach Abschnitt VIII Nr. 10 der FAQ „Corona Steuern“ geht die Steuerbefreiung bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro für den „Corona-Pflegebonus“ der Steuerbefreiung bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro für die „Corona-Prämie“ (begünstigter Zahlungszeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 an Arbeitnehmer erbracht hat, die in den im vorstehenden Absatz aufgeführten Einrichtungen tätig sind, ausschließlich unter den steuerfreien Pflegebonus von 4.500 Euro fallen. Eine Addition der beiden steuerfreien Höchstbeträge ist nicht vorzunehmen. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt hingegen der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro weiterhin erhalten.

Hinweis: Prämie und Bonus nicht pfändbar

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 25. August 2022 8 AZR 14/22) als Erschwerniszulage unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt und die Corona-Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Für den Pflegebereich hat der Gesetzgeber im SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit des Pflegebonus geregelt.

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer