Grundsätzlich ist damit ein wesentlicher Baustein gelegt, damit die Unternehmen mit ihren vielfältigen Verwaltungskontakten ihre Daten nur noch einmal melden müssen, die dann durch eine Verknüpfung der Register durch unterschiedliche Behörden genutzt werden können (sogenanntes Once-only-Prinzip).
Bei der Wahl der Unternehmernummer wurde nun doch auf die Wirtschafts-Identifikationsnnummer der Abgabenordnung als Basis der Registerverknüpfung zurückgegriffen und nicht auf die anfangs gewählte Nummer der Gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Anwendung in der betrieblichen Praxis ist das aus Sicht der Wirtschaft eine gute Lösung.
Unternehmernummer für die Registerverknüpfung
Das Gesetz ermöglicht eine eineindeutige Identifizierungsmöglichkeit für Unternehmen über eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Dadurch kann mittelfristig auch eine Bereinigung der Daten in Registern der öffentlichen Hand stattfinden, Fehl- und Falscheinträge sowie Dubletten können verringert werden. Vor allem aber wird der Austausch von Daten über die einzelnen Register hinweg wesentlich erleichtert.
Unternehmen profitieren, indem sie Daten nicht mehrfach zuliefern müssen. Damit – und mit der Nutzung der Daten für das bundesweite Unternehmenskonto im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG) – wird eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des sogenannten Once only-Prinzips im Bereich wirtschaftsrelevanter Verwaltungsverfahren geschaffen.
Daten für das Basisregister
Die Abgrenzung der Basis- beziehungsweise "Stamm"daten ist derzeit relativ eng, sie umfasst: Name der Firma, Verwaltungsanschrift, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Die Stammdatenkategorien können theoretisch kontinuierlich erweitert werden, dies ist jedoch für den Anfang nicht geplant. Im Regierungsentwurf wurde der Nutzerkreis für die Daten abschließend eng eingegrenzt. Dies hat der DIHK kritisiert. Denn der Mehrwert für die möglichen Nutzungen des Basisregisters hängt wesentlich von der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten ab – daneben aber auch von der Sicherstellung der Datenqualität insbesondere im Hinblick auf Aktualität und Verlässlichkeit. Für die Qualitätssicherung der Unternehmensdaten soll bei der Registerbehörde – dem Statistischen Bundesamt – eine Clearingstelle eingerichtet werden.
Ausblick
Bisher ist die Wirtschaftsidentifikationsnummer noch nicht vergeben. Wie die Nummernvergabe erfolgen soll, lässt der Gesetzentwurf ausdrücklich offen. Dieses muss schnell geklärt werden. Das Basisregister soll zum 1. Januar 2024 betriebsreif sein.
Zur Einführung des Basisregisters und der einheitlichen Wirtschaftsnummer hatte der DIHK Ende März ausführlich Stellung bezogen und Ende Mai neue, problematische Punkte in der Kabinettsfassung aufgegriffen:
DIHK-Stellungnahme vom 30. März 2021 zum Referentenentwurf des UBRegG (PDF, 141 KB)
DIHK-Stellungnahme vom 28. Mai 2021 zur Kabinettsfassung des UBReG (PDF, 102 KB)