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Damit können im Ergebnis die meisten Investitionen in Computerhardware und Software steuerlich sofort abgeschrieben werden.
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Damit können im Ergebnis die meisten Investitionen in Computerhardware und Software steuerlich sofort abgeschrieben werden.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 hat das BMF auf Fragen der Spitzenverbände der Wirtschaft zur Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer von Computerhard- und Software geantwortet.
Am 26. Februar 2021 hatte das BMF erstmals zur Möglichkeit der einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Stellung genommen. Damit sollte der diesbezügliche Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 19. Januar 2021 umgesetzt werden. Ein neues Schreiben des BMF vom 22. Februar 2022 hat aufgekommene Fragen aufgegriffen. Hierzu hatten die Spitzenverbände eine Eingabe an das BMF gerichtet, auf die das BMF nun mit Schreiben vom 26. April 2022 geantwortet hat.
Im Ergebnis soll zwischen wirtschaftlicher und technischer Nutzungsdauer unterschieden werden und damit eine Abweichung zur Handelsbilanz gerechtfertigt sein. Nach der Rechtsauffassung des BMF können daher bei den im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 definierten Wirtschaftsgütern auch Bilanzierende von der Möglichkeit einer verkürzten Abschreibungsdauer profitieren.