Bisher unterliegt bei Immobilienunternehmen der Teil des Gewinns, der auf die Überlassung der Immobilie entfällt, nicht der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG – sog. erweiterte Kürzung). Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Unternehmen auf diesen Geschäftsbereich beschränkt. Unschädlich für die erweiterte Kürzung sind nur abschließend im Gesetz aufgeführte Nebentätigkeiten (z. B. Verwaltung eigenen Kapitalvermögens). Der Gewinn aus diesen Nebentätigkeiten unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.
Betrieb von EEG-Anlagen bisher schädlich…
Betreiben Grundstücksunternehmen bisher auch die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verloren sie insgesamt die Möglichkeit, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können, da diese Nebentätigkeiten nicht als unschädlich im Gesetz aufgeführt sind.
… zukünftig bis zehn Prozent unschädlich
Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu setzen, sieht die eine Änderung durch das Fondstandortsicherungsgesetz vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nicht höher als zehn Prozent der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Zu den begünstigten Einnahmenzählen auch solche aus zusätzlichen Stromlieferungen bei Mieterstromanlagen. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen. Gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks sind wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hingegen nicht begünstigt.
Generell zukünftig fünf Prozent unschädlich
Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie neben begünstigten Tätigkeiten auch andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben oder z. B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006, BStBl II S. 659). Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Künftig soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als fünf Prozent der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.
Nebentätigkeiten aber selbst gewerbesteuerpflichtig
Die Änderung des § 9 Nr. 1 GewStG ändert nichts daran, dass Grundstücksunternehmen mit den Einnahmen aus den künftig begünstigten Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen. Lediglich der Rahmen solcher Nebentätigkeiten, die unschädlich sind, soll erweitert werden.