Die Veröffentlichungspflicht – möglicherweise auf dem Weg über eine öffentlich einsehbare zentrale Datenbank der EU – erstreckt sich auf folgende Unternehmen und Sachverhalte: Solche, die - alleine oder als Unternehmensverbund - einen konsolidierten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren erreicht haben – egal, ob sich ihr Unternehmenssitz innerhalb oder außerhalb der EU befindet.
Die meldepflichtigen Wirtschafts- und Steuerdaten (unter anderem festgesetzte und gezahlte Steuern) müssen für die EU und für Staaten auf der so genannten "Schwarzen" und "Grauen" Liste nicht-kooperativer Staaten nach Ländern getrennt aufgeführt sein. Für den Rest der Welt kann die Meldung kumuliert erfolgen. Die Erstreckung auch auf Länder der Grauen Liste stellt ein Entgegenkommen des Rates dar. Im Entwurf der Kommission war dies nicht enthalten.
Kürzere Frist zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Die Meldung muss innerhalb von zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag erfolgen. Rat und Europäisches Parlament haben an zwei weiteren Stellen die Fähigkeit zum Kompromiss bewiesen: Auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen können sich an sich meldepflichtige Unternehmen nur vier statt fünf Jahre berufen. Und die Umsetzung des Richtlinientextes durch die Mitgliedstaaten muss schon nach 18 statt 24 Monaten erfolgt sein.
Damit er tatsächlich in Kraft treten kann, muss die Einigung noch von Rat und EP formell bestätigt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Vier Jahre nach Umsetzung muss die EU-Kommission zum ersten Mal über die Wirksamkeit der Richtlinie berichten.