Mit dem sog. Kassengesetz“ [Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016] wurde in § 146a AO die Verpflichtung eingeführt, dass ab dem 1. Januar 2020 elektronische Kassen(systeme) beziehungsweise Aufzeichnungssysteme i.S.v. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.
Ablauf des Zertifikats
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat darauf hingewiesen, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft, so dass diese TSE ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den Anforderungen des § 146a Abs. 1 S. 1 AO genügt und der Weiterbetrieb des entsprechend abgesicherten Kassen(systems) nicht mehr zulässig wäre.
Intervention des DIHK erfolgreich
Mit Blick auf die besonderen Härten für Unternehmen, die ihre Kassen(systeme) mit einer derartigen TSE abgesichert haben, hat der DIHK gemeinsam mit dem ZDH und den Handelsverbänden HDE und BGA gegenüber den Finanzbehörden von Bund und Ländern auf eine unkomplizierte Lösung gedrängt. Um genügend Vorlauf für den erforderlichen Austausch dieser nicht mehr zertifizierten TSE zu schaffen, hat das Bundesfinanzministerium eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Nichtbeanstandungsregelung verfügt. Demnach muss zwar der Austausch unverzüglich in Angriff genommen werden, jedoch können Unternehmen die bisher verwendete, nicht mehr zertifizierte TSE [TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul] bis zum 31. Juli 2023 weiternutzen, wenn diese vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurde. Für diesen Zeitraum werden aus dem Fehlen der Zertifizierung keine nachteiligen Folgen gezogen. Allerdings muss die Weiternutzung dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen
Empfehlung: Unternehmen, welche eine entsprechende TSE zur Sicherung ihres Kassen(systems) verwenden, sollten sich umgehend mit ihrem Kassenhändler in Verbindung setzen, bei dem das TSE-Modul erworben wurde, und gemeinsam über eine sachgerechte, betriebsbezogene Lösung beraten (gegebenenfalls Austausch, anderer Hersteller, Umstellung auf Cloud-TSE etc.). Zugleich sollte formlos das Finanzamt über den Weiterbetrieb informiert werden.