Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 ins Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Danach unterliegt die Überlassung von E-Books und vergleichbaren digitalen Produkten dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Ziel der Regelung ist die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse.
Bis Ende 2019 konnten nur Printprodukte ermäßigt besteuert werden; entsprechende Erzeugnisse in elektronischer Form werden als elektronische Dienstleistungen eingestuft, für die bis dahin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht möglich war.
Auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, unterliegt seit Ende 2019 dem ermäßigten Steuersatz.
Anwendungshinweise der Finanzverwaltung veröffentlicht
Die Finanzverwaltung erläutert nun, unter welchen Voraussetzungen die Ermäßigung anzuwenden ist. Die Erläuterungen sind in einem neuen Abschnitt 12.17 Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG) des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) enthalten, der mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 veröffentlicht wurde.
Die Ermäßigung für digitale Medien bezieht sich – wie bei Printprodukten – insbesondere auf Bücher, Zeitungen, Bilderalben, Noten, kartografische Erzeugnisse (Nr. 49 Buchstabe a bis e der Anlage 2 zu § 12 UStG) und Hörbücher (Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 UStG). Ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.
Anwendung auf elektronische Erzeugnisse
Ob die Ermäßigung im konkreten Fall anzuwenden ist, richtet sich danach, ob die digitalen Produkte in ihrer Funktion über eine Printversion eines Buches, einer Zeitung oder einer Zeitschrift deutlich hinausgehen. Sofern dies der Fall ist, kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung.
Die Finanzverwaltung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass allein die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit oder Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht ausschließt (Abschn. 12.17 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Für den Zugang zu Datenbanken ist diese Klarstellung ebenfalls enthalten (Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 10 UStAE).
Besteuerung von Datenbanken
Gem. § 12 Abs. 2 Nr.14 Satz 3 UStG unterliegt auch die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie eine Vielzahl von begünstigten elektronischen Büchern, Zeitungen etc. enthalten. Die Finanzverwaltung definiert eine solche Datenbank als Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind. Die Datenbank müsse jedoch primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG geprägt sein. Sofern eine Datenbank auch nicht begünstigte Erzeugnisse umfasst, soll anhand der insgesamt in der Datenbank enthaltenen Elemente qualitativ und quantitativ beurteilt werden, ob die begünstigten Elemente überwiegen. Das BMF-Schreiben enthält Beispielsfälle für eine solche Abgrenzung.
Datenbanken, die jugendgefährdende Schriften enthalten, werden nicht ermäßigt besteuert. In Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 12 UStAE wird klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen. Werbung ist demnach nicht grundsätzlich schädlich; die Datenbank darf allerdings nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen.
Bezogen auf den Zugang zu Datenbanken wird in Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 2 UStAE klargestellt, dass die Art des Zugangs nicht entscheidend ist. Sowohl der Zugang in rein elektronischer Form (z. B. Onlinezugang) als auch mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-ROM, USB-Stick) fallen unter die Steuerermäßigung.
Nichtbeanstandungsregelungen
Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 enthält sogenannte Nichtbeanstandungsregelungen, für den Fall, dass ein Unternehmer für entsprechende Umsätze einen unzutreffenden Steuersatz angewendet hat. Sie gelten für Leistungen, die nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführt wurden und für die in diesem Zeitraum auch die Rechnung gestellt wurde.
Hat der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird diese als die gesetzlich geschuldete Steuer akzeptiert. D.h. er ist nicht verpflichtet, den Differenzbetrag zum regulären Steuersatz von 19 Prozent nachzufordern und an den Fiskus abzuführen. Voraussetzung ist, dass er den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
Hat der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung hingegen fälschlicherweise einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag an den Fiskus abgeführt, muss er diesen nicht zwingend berichtigen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wird in diesen Fällen nicht mit Hinweis auf § 14c Abs. 1 UStG zurückgewiesen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen § 13b UStG angewendet wird.