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EU-Richtlinienentwurf zur globalen Mindeststeuer (Säule 2) veröffentlicht

Einheitliche Umsetzung der OECD-Vorgaben in der EU
Vo globale Mindestbesteuerung

© Santiago Urquijo/Moment/Getty Images

Die EU-Kommission hat am 22. Dezember 2021 einen Richtlinienentwurf zur Mindestbesteuerung vorgestellt. Damit sollen die auf OECD -Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Einführung einer globalen effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen i. H. v. 15 Prozent möglichst einheitlich in den EU-Staaten implementiert werden. Hierzu hatte die OECD am 20. Dezember 2021 bereits umfangreiche Regelungen (Model Rules) veröffentlicht.

Nach einem über fünfjährigen Verhandlungsprozess hatten sich am 8. Oktober 2021 insgesamt 137 Staaten des sogenannten Inclusive Framework on BEPS (IF) über die wichtigsten Eckpunkte einer Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung verständigt. Neben einer Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten (Säule 1) ist auch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung i. H. v. effektiv 15  Prozent (Säule 2) ab dem Jahr 2023 vorgesehen.

Zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung hatte das IF in einem ersten Schritt am 20. Dezember 2021 auf 70 Seiten die ersten detaillierten Bestimmungen zu den sogenannten GloBE-Maßnahmen (Global Anti-Base Erosion) als wesentliches Element zur Erreichung einer Mindestbesteuerung veröffentlicht (sogenannte Musterregelungen/Model Rules). Weitergehende Detailregelungen sollen Ende Februar 2022 in einem Kommentar (von etwa 200 Seiten) und Mitte 2022 in sog. Administrative Guideline vorgelegt werden  (siehe auch unseren gesonderten Artikel).

EU-Richtlinienentwurf zur Einhaltung der GloBE-Regelungen

Die Europäische Kommission möchte sicherstellen, dass die internationalen GloBE-Regelungen einheitlich, kohärent und konsistent in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden und dabei mit EU-Recht kompatibel sind. Dieses soll durch die „Vorschaltung“ einer EU-Richtlinie erfolgen, auf deren Basis dann die nationalen Umsetzungen in den EU-Mitgliedstaaten stattfinden.

Mit Blick auf die kurze Umsetzungsfrist der internationalen Regelungen (Abschluss bis Ende 2022) wird der Richtlinienvorschlag bereits ab Jahresbeginn 2022 unter der französischen Ratspräsidentschaft verhandelt und soll bis Jahresmitte beschlossen werden. Das daran anschließende innerstaatliche Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung in deutsches Steuerrecht soll im 2. Halbjahr 2022 stattfinden und muss bis Ende 2022 abgeschlossen sein.

Der Richtlinienentwurf liegt zurzeit nicht in einer deutschen Sprachfassung vor. Diese wird für Mitte Februar 2022 erwartet.

EU-Besonderheiten

Der Kommissionsvorschlag orientiert sich eng an den OECD/IF-Model Rules, enthält jedoch Anpassungen, um die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten und gleichzeitig eine Überregulierung zu vermeiden:

  • Auch rein national tätige Konzerne mit einem Konzernumsatz von über 750 Millionen Euro (large-scale purely domestic groups) werden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Der Anwendungsbereich der Säule 2 der OECD ist hingegen auf multinationale Unternehmensgruppen (MNE) beschränkt, so dass bei der Muttergesellschaft nur ausländische Tochtergesellschaften der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden. Diese Abweichung ist aus Sicht der EU-Kommission erforderlich, damit die Grundfreiheiten der EU und insbesondere die Niederlassungsfreiheit gewahrt werden. Im Ergebnis fallen in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung große Unternehmensgruppen, sofern diese eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Staat haben.
  • Nach den OECD-Mustervorschriften haben die beteiligten Staaten die Option, eine qualifizierte nationale Mindeststeuer (Top-up tax) anzuwenden. Auch der Kommissionsvorschlag gibt den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine inländische Top-up-Tax auf niedrig besteuerte inländische Tochterunternehmen anzuwenden. Dank dieser Option kann die von den Tochtergesellschaften eines multinationalen Konzerns geschuldete Top-up-Tax lokal in dem jeweiligen Mitgliedstaat statt auf Ebene der Muttergesellschaft erhoben werden.
  • Mit Blick auf die Anerkennung von Äquivalenzsystemen in Drittstaaten hat die EU-Kommission besondere Kriterien entwickelt (Art. 51), wobei die US-amerikanischen Regelungen (GILTI) als äquivalent betrachtet werden.
  • Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Zypern sind Mitglied des Inclusive Framework und haben – auf internationaler Ebene – der Einigung zu Säule 2 zugestimmt. Zypern wird dennoch die EU-Richtlinie aller Voraussicht nach unterstützen.

Kontakt

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht