Es handelt sich um Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft. Parallel dazu hat die Kommission vier Marktuntersuchungen eingeleitet, um die eingereichten Mitteilungen von zwei Unternehmen weiter zu prüfen, denen zufolge einige ihrer zentralen Plattformdienste nicht als Zugangstore anzusehen sind, obwohl sie die Schwellenwerte erreichen. Außerdem hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, ob ein weiterer Plattformdienst zu den Torwächtern gezählt werden sollte, obwohl die Schwellenwerte nicht erreicht sind.
Mit dem DMA soll das europäische Wettbewerbsrecht ergänzt werden. Ziel ist es sicherzustellen, dass große zentrale Online-Plattformen, die im digitalen Sektor als Torwächter (den sogenannten Gatekeepern) agieren und von der EU-Kommission benannt werden, nicht auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgreifen. Dadurch soll die Offenheit digitaler Märkte gewährleistet werden.
Ein Unternehmen ist als Torwächter zu benennen, wenn es "erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird", Artikel 3(1) DMA.
Die benannten Torwächter haben nun grundsätzlich sechs Monate Zeit, um ihre Verpflichtungen aus dem DMA zu erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot, Endnutzer "in anderen Diensten des Torwächters" anzumelden, "um personenbezogene Daten zusammenzuführen", Artikel 5(2) lit.d DMA. Darüber hinaus darf ein Torwächter nicht "von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten" bevorzugen, Artikel 6(5) DMA.
Bei Nichteinhaltung der im DMA festgelegten Verpflichtungen durch einen Torwächter kann die Kommission Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Kommt es zu einer wiederholten Zuwiderhandlung, kann die Geldbuße bis auf 20 Prozent seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes angehoben werden.
Um zu überprüfen, ob durch einen Torwächter eine systematische Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen vorliegt, kann die Kommission eine Marktuntersuchung durchführen und gegebenenfalls verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen verhängen. Dazu kann die Verpflichtung des Torwächters gehören, ein Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteile zu verkaufen. Auch kann die verhängte Abhilfemaßnahme für einen begrenzten Zeitraum das Verbot beinhalten, sich mit bestimmten Unternehmen zusammenzuschließen.