Die im Entwurf vorgeschlagenen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Rechtsfolgen der Merkmale sollen wie bisher nur eintreten, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Grundsätzlich sollen die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse unter Berücksichtigung der Inflation um circa 25 Prozent (teilweise auch aufgerundet) erhöht werden. Die Schwellenwerte für die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr sollen nicht geändert werden.
Die Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie sind entscheidend unter anderem für die gestuften Anforderungen an die Rechnungslegung der Unternehmen bzw. ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse.
Die Konsultation läuft noch bis zum 6. Oktober.