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Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Homeoffice Mann am Rechner

Auch wenn das Homeoffice manchem mehr Spaß macht als der Gang ins Büro: Das letzte Wort hat der Arbeitgeber

© Branislav Nenin / istockphoto

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht München am 26. August 2021 entschieden (Aktenzeichen 3SaGa 13/21).

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt und arbeitete wie alle Kollegen – mit Ausnahme des Sekretariats, seit Dezember 2020 an seinem Wohnort. Am 24. Februar 2021 hatte der Arbeitgeber angeordnet, dass der Grafiker ins Büro zurückkehren müsse. Dagegen klagte dieser.

Den Erlass auf eine einstweilige Verfügung wies das Arbeitsgericht jedoch zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.