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Homeoffice-Pauschale in den Steuererklärungen 2020 und 2021

Frau von hinten, die zu Hause am Schreibtisch mit Rechner sitzt

Nicht jeder verfügt daheim über ein eigenes Arbeitszimmer. Doch auch dann ist das Homeoffice steuerlich absetzbar

© Borut Trdina / istockphoto

Mit Beginn der Corona-Pandemie wechselten Millionen Arbeitnehmer ins Homeoffice. Ein häusliches Arbeitszimmer – also einen gesonderten und abschließbaren Raum, wie ihn das Finanzamt als Voraussetzung für steuerliche Abzugsfähigkeit definiert – haben viele nicht. Ihr Schreibtisch steht in der Küche oder im Schlafzimmer. Diesen Umstand berücksichtigt die neue Homeoffice-Pauschale.

In den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 kann diese Pauschale in Höhe von maximal 600 Euro (5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Abzugsberechtigt sind Unternehmer wie Freiberufler und Gewerbetreibende wie auch Arbeitnehmer. In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice- Pauschale gesetzlich geregelt.

Die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.