Die EU-Richtlinie 2018/822 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom 25. Mai 2018 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2019 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch im nationalen Recht einführen müssen. Zwar ist die Richtlinie ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden, jedoch sind auch solche Fälle mitzuteilen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist.
Unerwünschte Steuergestaltungen vermeiden
Ziel der Richtlinie ist zum einen, die EU-Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auf unerwünschte Steuergestaltungen im Binnenmarkt früher als bisher reagieren zu können (rechtspolitische Auswertung). Zum anderen sollen die Finanzverwaltungen die mit den Mitteilungen erlangten Informationen im Veranlagungsverfahren der Nutzer von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen verwenden können, sei es durch allgemeine Verwaltungsanweisungen oder durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen (veranlagungsunterstützende Auswertung).
Gesetzliche Änderungen in Deutschland
Deutschland hat mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 die Abgabenordnung (AO), das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 ergänzt und geändert.
BMF-Schreiben erörtert Grundsätze der Meldungen
Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit Schreiben vom 29. März 2021 die gesetzlichen Vorgaben erläutert und konkrete Anwendungshinweise gegeben. Das BMF-Schreiben erörtert auf mehr als 60 Seiten die Grundsätze für die Meldungen. Verpflichtet sind entweder der Steuerpflichtige selbst oder ein Vertreter (Intermediär).
Die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen besteht ab dem 1. Juli 2020. Sie besteht auch für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 gemacht worden ist.
Meldung an Bundeszentralamt für Steuern
In diesen Fällen ist die Mitteilung abweichend von § 138f Abs. 2 AO innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten.
Die Annahme der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern ist ab dem 1. Juli 2020 möglich. So kann die Übermittlung über das BOP-Formular ab dem 1. Juli 2020 erfolgen. Zusätzlich steht die Massendatenschnittstelle ELMA ab dem 15. Juli 2020 zur Verfügung.
Prüfschema des Bundesfinanzministeriums
Für die Prüfung, ob eine Mitteilungspflicht nach den §§ 138d bis 138k AO besteht, hat das BMF zu Beginn des Schreibens ein Prüfungsschema abgebildet.
Zunächst ist danach zu fragen, ob von der Gestaltung eine Steuer betroffen ist, auf die das EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet. Außerdem muss eine Steuergestaltung vorliegen. Dann ist zu prüfen, wer an der Steuergestaltung beteiligt ist und ob ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines Merkmals des § 138e AO. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht keine Mitteilungspflicht.
Ansonsten liegt grundsätzlich eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung vor. Der weitere Verlauf der Prüfung hängt dann davon ab, ob ein Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO mit Inlandsbezug gem. § 138f Abs. 7 AO existiert und ob dieser ggf. von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit wurde.
Fallgruppen ohne Meldungspflicht
Gemäß § 138d Abs. 3 Satz 3 AO wurde das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Fallgruppen zu bestimmen, in denen kein steuerlicher Vorteil i. S. d. § 138d Abs. 3 Satz 1 und 2 AO anzunehmen ist, sofern sich der steuerliche Vorteil ausschließlich im Geltungsbereich der AO auswirkt und er unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist. Das BMF hat nunmehr die von der Mitteilungspflicht ausgenommenen Fallgruppen näher bestimmt:
Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen,
Ausübung steuerlicher Wahlrechte,
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 KStG oder § 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG),
Vorgänge, die dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) unterfallen,
Abschluss von Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert sind,
Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG),
Änderung des Gesellschaftsvertrags, um die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG zu erfüllen,
Abschluss von Poolverträgen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Herbeiführung einer Begünstigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
Renten, Entschädigungen und Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 8 und 8a EStG,
Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer im Rahmen der § 3 Nr. 55, 55c, 63 und 66; §§ 4d Abs. 3 und 4e Abs. 3 sowie §§ 10a, 79 ff. und 100 EStG,
Übertragung von Anrechten gemäß § 3 Nr. 55c und 55d EStG,
Abschluss von Verträgen, bei denen die geleisteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 3a EStG anerkannt werden können,
Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG bei kapitalbildenden Lebensversicherungen,
Versicherungen, die im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens nach § 50d Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 EStG gemeldet werden,
Langfristige Auf- oder Abstockung von Beteiligungen, die darauf abzielen, eine abweichende steuerliche Rechtsfolge auszulösen (z. B. Vermeidung von § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG, Erfüllung der Anlagebedingung nach § 26 Nr. 6 Satz 1 InvStG) und
Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß den §§ 14 bis 19 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 7a GewStG. Seite 71
Wohnsitzverlegung zur Inanspruchnahme oder Vermeidung der Grenzgängerregelung nach den DBA,
Zusätzlicher (privater) Aufenthalt im ausländischen Tätigkeitsstaat zur Überschreitung der abkommensrechtlichen 183-Tages-Frist.
Elektronische Meldung vorgeschrieben
Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch mitzuteilen. Intermediäre und Nutzer haben für die Mitteilung der Angaben nach § 138f Abs. 3 AO an das BZSt das DAC6 XML-Schema zu verwenden. Zur Verfügung stehen folgende Übermittlungswege:
Für die Mitteilung gilt eine Frist von 30 Tagen. Das BMF erläutert in seinem Schreiben welche Angaben im Detail gemacht werden müssen. Im weiteren Verlauf erhält der Vorgang eine ihn eindeutige identifizierende Registriernummer sowie eine Offenlegungsnummer.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten
Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, muss er diese nach § 138k Satz 1 AO in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt angeben, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll.
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 379 Abs. 2 und 7 AO mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.