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G20-Staaten vereinbaren Reform der internationalen Besteuerung

Zwei-Säulen-Lösung aus Gewinnumverteilung und Mindeststeuer
G 20

© Yuichiro Chino / Moment /Getty Images

Auf eine - aus Sicht der beteiligten Staaten - „stabilere und gerechtere internationale Steuerarchitektur“ haben sich die G20-Staaten am 10. Juli 2021 geeinigt. Sie befürworteten demnach die Schlüsselkomponenten der beiden Säulen zur Umverteilung von Gewinnen multinationaler Unternehmen und einer effektiven globalen Mindeststeuer, die vom OECD/G20 Inclusive Framework veröffentlicht wurden.

In der „Stellungnahme zu einer Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen durch die Digitalisierung der Wirtschaft“ hatte das OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), kurz: IF, dargelegt, dass sie die Umsetzung eines Zwei-Säulen-Konzeptes bis zum nächsten Treffen im Oktober dieses Jahres planen.

In einem nunmehr veröffentlichten Kommuniqué  der G20-Staaten werden alle Mitglieder des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS eingeladen, die dem internationalen Abkommen noch nicht beigetreten sind, dies zu tun. Die G20-Staaten begrüßen den Konsultationsprozess mit den Entwicklungsländern und die Fortschritte, die durch ihre Teilnahme am OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS erzielt wurden, und sehen dem OECD-Bericht im Oktober erwartungsvoll entgegen.

Reform-Impulse durch G20

Die G20 sind ein informelles Forum. Sie sind keine internationale Organisation und haben weder eigene Verwaltungsstrukturen noch ständige Büros für ihre Mitglieder. Für Diskussionen speziell rund um den Finanzsektor treffen sich die Finanzminister und Notenbank-Gouverneure regelmäßig. Die Vereinbarungen der G20-Staaten sind zwar nicht rechtsverbindlich, haben aber starken politischen Einfluss und können Impulse für Reformen auf nationaler und multinationaler Ebene geben.

Umsetzung von neuer Gewinnaufteilung und Mindestbesteuerung steht bevor

131 der 139 OECD/G20/Inclusive Framework-Staaten haben am 1. Juli 2021 auf Arbeitsebene den vereinbarten Eckpunkten der Reform zugestimmt. Unter anderem die drei EU-Staaten Irland, Estland und Ungarn haben Vorbehalte angemeldet. Dabei wird erwartet, dass die Details zu Säule 1 einfacher umzusetzen sind als die von Säule 2. Nach Säule 1 soll den sogenannten Marktstaaten das Recht eingeräumt werden, einen Anteil von den Residualgewinnen zu erhalten, die multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mindestens 20 Milliarden Euro erzielen.

Schnellere Ergebnisse erwartet man bei der Umsetzung der Details von Säule 2, der effektiven Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent. Die Mindestbesteuerung soll bereits 2023 in Kraft treten. Für die neue Gewinnaufteilung nach Säule 1 wurde noch kein Starttermin genannt. Damit die Mindestbesteuerung in Kraft treten kann, muss ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die effektive Mindeststeuer muss dann jeweils in den Staaten einzeln umgesetzt werden.

Auswirkungen auf das weltweite Steueraufkommen noch offen

Die OECD rechnet auf Basis der bisher vereinbarten Eckpunkte allein durch die Mindestbesteuerung mit weltweit zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von 150 Milliarden Dollar. Als Ergebnis der Neuverteilung der Besteuerungsrechte an den Gewinnen multinationaler Konzerne könnten nach Angaben der OECD noch einmal mehr als 100 Milliarden Dollar zugunsten der Marktstaaten umverteilt werden.

Das Münchner Ifo-Institut hat seine im vorigen Jahr auf der Basis der damaligen Eckpunkte durchgeführten Aufkommensberechnungen aktualisiert. Auf Basis der – vor allem durch den Einfluss der US-Regierung – inzwischen aktualisierten Eckpunkte ergeben sich demnach für Deutschland Mehreinnahmen aus Säule 1 in Höhe von 0,8 bis 1 Milliarden Euro. Die Autoren der Studie betonen allerdings auch, dass die Aufkommensergebnisse sehr sensitiv in Bezug auf die Regelungen sind, die letztlich zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne getroffen werden. Die aktuelle Studie des ifo-Instituts finden Sie hier.

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht