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Internationale Mindestbesteuerung von Konzernen

G20-Staats- und Regierungschefs einigen sich auf Eckpunkte
Vo Internationale Mindestbesteuerung

© bjdlzx / E+ / Getty Images

Die Staats- und Regierungschefs der 20 wichtigsten Industrienationen haben sich auf ihrem Gipfeltreffen am 31. Oktober 2021 in Rom auf die wichtigsten Grundzüge der zukünftigen Besteuerung von internationalen Konzernen verständigt. Neben einer Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten ist auch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung in Höhe von 15 Prozent ab dem Jahr 2023 vorgesehen.

Damit soll den durch die Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft eingetretenen Veränderungen Rechnung getragen und die internationale Steuerarchitektur „in das 21. Jahrhundert“ geführt werden.

Bereits seit 2013 wurde auf Ebene der OECD und dann in einem erweiterten Kreis mit Entwicklungs- und Schwellenländern, dem sog. „Inclusive Framework on BEPS“ (IF), über eine Neuordnung der internationalen Unternehmensbesteuerung diskutiert. Anlass war, dass einerseits die aktuellen Besteuerungsregelungen als nicht mehr zeitgemäß erachtet werden, andererseits insbesondere Hochsteuerstaaten den internationalen Steuerwettbewerb mit Blick auf Steueroasen limitieren wollen.

2-Säulen-Modell

Nunmehr konnten sich insgesamt 136 der 140 Staaten des Inclusive Framework am 8. Oktober 2021 über die wichtigsten Eckpunkte einer Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung verständigen. Unter dem Dach der OECD wurde ein sog. 2-Säulen-Modell erarbeitet, mit dem

  • besonders profitable Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mehr als 20 Milliarden Euro einen größeren Anteil an Steuern in solchen Staaten zahlen, in denen ihre (End)Kunden sitzen; und
  • eine internationale Mindestbesteuerung von 15 Prozent für international operierende Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mind. 750 Millionen Euro eingeführt wird.
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Ziel von Säule 1 ist es, den Kunden-/Markstaaten auch dann ein Besteuerungsrecht einzuräumen, wenn ein Unternehmen zwar nicht in diesen Staaten physisch präsent ist, jedoch dort zum Beispiel auf digitalem Weg Umsätze generiert. Unternehmen sollen dann einen sog. „fair share“ an Steuern zahlen. Hiervon sollen besonders Entwicklungsländer profitieren. Mit Säule 2 soll der internationale Steuerwettbewerb zwischen den Staaten in geordnete Bahnen gelenkt und sog. „tax dumping“ durch Steueroasen verhindert werden.

Einlenken der USA

Die Einigung der Staaten wurde möglich, nachdem die USA unter der neuen Biden-Administration eine Kurskorrektur vollzogen haben und die neuen Regelungen auf alle Unternehmen und nicht mehr nur auf (insbesondere US-amerikanische) Digitalkonzerne ausgedehnt wurden. Auch andere Staaten wie Irland, Estland und Ungarn haben sich dem Vorschlag angeschlossen; Vorbehalte haben jedoch noch Kenia, Nigeria, Pakistan und Sri Lanka geäußert.

Problempunkt „Digitalsteuern“

Ziel der international abgestimmten Neuverteilung von Besteuerungsrechten hin zu Kunden- und Marktstaaten nach Säule 1 ist es unter anderem, Staaten, wie zum Beispiel Frankreich, Italien, Spanien etc. davon abzuhalten, nationale Digitalsteuern einzuführen oder weiter zu erheben. Trotz der nunmehr vorgelegten Eckpunkte ist es jedoch offen, wann und in welchem Umfang die von einigen Staaten eingeführten Digitalsteuern tatsächlich abgeschafft werden, welche vor allem US-amerikanische Unternehmen belasten.

Umsetzung schon zum 1. Januar 2023 geplant

Der ambitionierte Zeitplan sieht vor, dass bis Mitte des Jahres 2022 alle fachlichen Detailarbeiten abgeschlossen werden und nach einer Umsetzung in die nationalen Steuerrechte Säule 1 und 2
bereits 2023 zur Anwendung kommen.

Arbeiten der EU-Kommission

Um eine möglichst einheitliche Umsetzung der OECD-Regelungen zumindest in den EU-Staaten zu gewährleisten, wird die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Säule 2 erarbeiten und voraussichtlich am 21. Dezember 2021 vorstellen.

Kontakt

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht