Sachverhalt
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitnehmer war im Streitjahr (2014) als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bundesweit im Einsatz. Das BZSt erkannte seinen Wohnort als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Der Arbeitnehmer setzte für seine Dienstreisen die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG an, d. h. für die Reisen mit Bahn oder Flugzeug 0,20 Euro/km und für eine Reise mit dem PKW (zum Teil als Beifahrer) 0,30 Euro/km. Hiervon setzte er die jeweilige Erstattung durch den Dienstherrn ab. Die Kosten für die Reisen mit Bahn oder Flugzeug wurden in Höhe der tatsächlichen Kosten und für die einzige Reise mit dem PKW in Höhe von 0,20 Euro/km erstattet. Die Differenz zwischen den ausgezahlten Erstattungen und den pauschalen Kilometersätzen (Wegstreckenentschädigungen) machte der Arbeitnehmer mit rund 3.000 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Wegstreckenentschädigungen nach § 5 BRKG beträfen nur die dort genannten Fahrzeuge (insbesondere PKW). Für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug) könnten die pauschalen Kilometersätze nicht angesetzt werden.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH folgt in seinem Urteil vom 11. Februar 2021 zum Aktenzeichen VI R 50/18 der Beurteilung des Finanzamtes und des Finanzgerichtes. Für die mit Bahn bzw. Flugzeug durchgeführten Reisen sind nicht die pauschalen Kilometersätze, sondern die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Pauschale Kilometersätze oder tatsächliche Aufwendungen?
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wahlweise auch für Zwecke der ESt die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die im BRKG für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind. Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) betrifft Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln, also insbesondere mit Kraftfahrzeugen oder mit nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln.
Keine Wegstreckenentschädigung für Bahnreise oder Flug
Nach § 4 Abs. 1 BRKG wird dagegen eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Bahn, Flugzeug, Straßenbahn) nicht gewährt. Vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentschädigung die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten (teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse) erstattet. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in diesem Sinn sind insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel (Bahn, Flugzeug). Das BRKG unterscheidet damit einerseits zwischen der Fahrt- und Flugkostenerstattung bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (§ 4 BRKG) und andererseits der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung von Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (§ 5 BRKG).
Hiervon ausgehend steht, so die Richter, dem Arbeitnehmer nur für die mit dem PKW durchgeführten Dienstreisen der Werbungskostenabzug in Höhe der Differenz zwischen der gewährten Erstattung und dem Ansatz von 0,30 Euro als höchster Wegstreckenentschädigung zu (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Der Betrag von 51 Euro wirkt sich aufgrund des höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.000 Euro) nicht aus.
Hinweis: Die Entscheidung stellt klar, dass bei Dienstreisen nicht in allen Fällen zwischen den Pauschalen nach § 5 BRKG (Wegstreckenentschädigung) und dem Nachweis der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann.