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Keine Umsatzsteuer für bestimmte Flut-Hilfeleistungen bis Ende 2021

Finanzverwaltung verlängert Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer
Ng Umsatzsteuer Flutkatastrophe

© Westend61 / Getty Images

Die ursprünglich bis zum 31. Oktober 2021 befristeten Billigkeitsmaßnahmen für bestimmte Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 werden bis 31. Dezember 2021 verlängert. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen wird von der Besteuerung sog. unentgeltlicher Wertabgaben sowie einer Vorsteuerkorrektur bzw. einem Vorsteuerausschluss abgesehen.

Wurde für Gegenstände bzw. Vorleistungen eines Unternehmens der Vorsteuerabzug geltend gemacht, wird in bestimmten Fällen die unentgeltliche Verwendung als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Damit soll ein unversteuerter Endverbrauch außerhalb der unternehmerischen Nutzung verhindert werden. Für Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe wird auf diese Nachversteuerung verzichtet. Dabei sind je nach Konstellation verschiedene Zeiträume zu beachten.

Mit dem Schreiben vom 23. Juli 2021 wurde im Billigkeitswege geregelt, dass für bestimmte Hilfeleistungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 von der Besteuerung sog. unentgeltlicher Wertabgaben sowie einer Vorsteuerkorrektur bzw. einem Vorsteuerausschluss abgesehen wird.

Die mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021 vorgesehene Verlängerung der Billigkeitsregelung bis zum 31. Dezember 2021 betrifft

  • die unentgeltliche Überlassung von Investitionsgütern (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen; Ziffer II des Schreibens vom 23. Juli 2021),
  • die unentgeltliche Erbringung sonstiger Hilfen (z. B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und/oder Personal; Ziffer III des Schreibens vom 23. Juli 2021) sowie
  • die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden durch Unternehmen (Ziffer V des Schreibens vom 23. Juli 2021).

Die Billigkeitsregelung bezüglich Überlassung von Wohnraum (Ziffer I des Schreibens vom 23. Juli 2021) war bereits bis zum 31. Dezember 2021 vorgesehen. Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 2021 im Zusammenhang mit der Dauerfristverlängerung herabsetzen zu lassen (Ziffer IV des Schreibens vom 23. Juli 2021) muss nicht verlängert werden, da diese von betroffenen Unternehmen natürlich in Anspruch genommen wurde.

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Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Syndikusrechtsanwältin