Der DIHK hatte gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine Stellungnahme an den Finanzausschuss gesendet. Bei der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses vertrat der DIHK als Sachverständiger die Interessen der Unternehmen und hat insbesondere die von vielen Familienunternehmen geforderte Entschärfung der vorgesehenen Regelung zur Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG vorgetragen.
Auf Grundlage der öffentlichen Sachverständigen-Anhörung hatte der Finanzausschuss am 12. Mai 2021 eine Empfehlung (nebst Bericht der Berichterstatter Fritz Güntzler, CDU, und Lothar Binding, SPD) beschlossen, die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht:
Bundestag nimmt Veränderungen vor
- Bei den hybriden Gestaltungen wurden Modifikationen im Detail vorgenommen, insbesondere in § 4k Abs. 4 EStG-Neu. Demnach soll bei doppelansässigen Steuerpflichtigen das EU-rechtlich geregelte Vorrangverhältnis (BA-Abzugsverbot wurde bereits durch anderen Mitgliedsstaat durchgeführt) angewendet werden. Zugleich wird in § 4 Abs. 5 EStG-Neu der Begriff der importierten Besteuerungsinkongruenz konkretisiert: Abgestellt werden soll dabei auf die tatsächliche steuerliche Behandlung im Ausland und nicht auf den (hypothetischen) Vergleich im Falle einer inländischen Steuerpflicht.
- Mit Blick auf Verrechnungspreisbestimmung wird in § 1 Abs.3a S. 4 AStG-Neu nunmehr die Zugrundelegung eines Wertes innerhalb einer gewissen Bandbreite anstelle des Median-Wertes ermöglicht.
- Bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) wurden lediglich geringfügige Änderungen in § 13 Abs. 5 AStG (Kapitalanlagegesellschaften) und § 20 Abs. 2 AStG (DBA-Anwendung) vorgenommen.
Zustimmung des Bundesrats voraussichtlich am 25. Juni
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 19. April 2021 wurde nach 1. Lesung im Bundestag am 22. April 2021 und am 3. Mai 2021 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Diese wird voraussichtlich am 25. Juni 2021 erteilt werden, so dass die Gesetzesänderung zeitnah nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.