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Zukünftig soll bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie die installierte Leistung für Verteilung der Gewerbesteuer maßgeblich sein.
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Zukünftig soll bei Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie die installierte Leistung für Verteilung der Gewerbesteuer maßgeblich sein.
Der Gewinn eines Unternehmens, das Betriebsstätten in mehreren Kommunen unterhält, wird für Zwecke der Gewerbesteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in diesen Betriebsstätten zu den gesamten Arbeitslöhnen des Unternehmens zerlegt, konkret der sogenannte Gewerbesteuermessbetrag.
Im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie werden die Erzeugungsanlagen vor Ort grundsätzlich so betrieben, dass an den Betriebsstandorten keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Um diesen Kommunen (Standortkommunen) dennoch einen Anteil am Messebetrag zuzuweisen, ist nach derzeitiger Rechtslage in eine Zerlegung nach zwei Komponenten vorgegeben (§ 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG). Hiernach werden 30 Prozent des Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 Prozent nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten Sachanlagevermögen zerlegt.
Um Standortkommunen noch stärker und gleichmäßiger als bisher an der Gewerbesteuer der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu erhöhen, soll mit dem sog. Fondstandortsicherungsgesetz zum einen das bestehende Zerlegungsverhältnis mit der Änderung auf 10 Prozent zu 90 Prozent zu Gunsten der Standortkommunen geändert werden. Zum anderen soll der Zerlegungsmaßstab des maßgebenden Sachanlagevermögens durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG ersetzt werden. Letzterer untererliegt – anders als das maßgebende Sachanlagevermögen, das sich nach dem Buchwert richtet – grundsätzlich keinen jährlichen Veränderungen.
Jens Gewinnus | Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer
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