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Nullsteuersatz für kleine Photovoltaikanlagen

Beitrag zu weniger Bürokratie begrüßenswert
Ng Photovoltaikanlagen

© Henglein and Steets / Image Source / Getty Images

Manche Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen haben die Option der Umsatzsteuer gewählt, um den Vorsteuerabzug aus Anschaffung und Installation ihrer Anlage zu erhalten. Um ihnen damit verbundene und nicht unerheblichen Erklärungspflichten in den Folgejahren zu ersparen, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 eine Steuerbefreiung auf den Weg gebracht. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden; danach können die Betreiber umsatzsteuerrechtlich aufatmen.

Auf die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wird ab dem Jahr 2023 keine Umsatzsteuer fällig. Gleichwohl kann der Lieferant beziehungsweise Installateur den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen wie zum Beispiel aus dem Einkauf von Solarmodulen und Speicher geltend machen. Um diese echte Befreiung von der Umsatzsteuer zu erreichen, wird ein so genannter Nullsteuersatz eingeführt – ein Novum im deutschen Umsatzsteuerrecht.

Kleine PV-Anlagen begünstigt

Der Nullsteuersatz ist auf kleine PV-Anlagen beschränkt, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister maximal 30 kW (peak) beträgt. Neben den Solarmodulen umfasst die Neuregelung auch die Lieferung und Installation wesentlicher Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den erzeugten Strom zu speichern.

Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen müssen künftig unterscheiden, ob es sich um entsprechend kleine Anlagen handelt, für die der Nullsteuersatz anzuwenden ist oder nicht. Aufgrund der 30 kW-Vermutungsregelung müssen sie sich in der Regel nicht beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren.

Zahlreiche offene Fragen im Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es ist derzeit unter anderem noch nicht abschließend geklärt, ob für die zeitliche Anwendung gegebenenfalls auf die Abnahme beziehungsweise Betriebsbereitschaft der Anlage maßgeblich ist – dann könnten auch bereits in 2022 gelieferte, aber noch nicht betriebsbereit installierte Anlagen unter die Neuregelung fallen. Zu diesen und weiteren auch den inhaltlichen Anwendungsbereich der Regelung betreffenden Fragen wird sich der DIHK für eine möglichst kurzfristige Klarstellung einsetzen.

Ziel: Bürokratieentlastung

Die Einführung des Nullsteuersatzes soll für die Betreiber zu einer Bürokratieentlastung führen. Der Anlagenbetreiber muss künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die bislang anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent als Vorsteuer zurückzuholen. Dieser Verzicht bedeutet auch immer, dass er für mindestens fünf Jahre verpflichtet ist, wie jeder andere Unternehmer Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Der Nullsteuersatz zwingt ihn künftig nicht mehr faktisch, diesen Aufwand auf sich zu nehmen.

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Syndikusrechtsanwältin