Immer mehr Personen und Unternehmen nutzen digitale Plattformen, um Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten. Allerdings werden über digitale Plattformen erzielte Einkünfte - vor allem von Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten - häufig nicht gemeldet und Steuern nicht gezahlt. Dies verzerrt zum einen den Wettbewerb zuungunsten von deutschen und europäischen Unternehmen. Zum anderen führt es zu Steuereinbußen in den Mitgliedstaaten.
Betreiber digitaler Plattformen meldungspflichtig
Mit der insgesamt siebten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie soll dieses Problem behoben werden: Zum einen werden die Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung der von Verkäufern auf ihren Plattformen erzielten Einkünfte verpflichtet, wodurch sich ihre Steuerpflicht korrekt festlegen lässt. Zum anderen müssen die Mitgliedstaaten die erhobenen Informationen untereinander austauschen, was die Steuertransparenz erhöht. Die neuen Vorschriften, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, erleichtern auch den Plattformbetreibern das Geschäft, weil sie ihre Meldungen künftig nur noch in einem Mitgliedstaat gemäß eines einheitlichen EU-Rahmens abgeben müssen.
Anhörung des EU-Parlaments
Das EU-Parlament, das zu dem Dossier nur angehört wurde, hatte sich für die Ausweitung des steuerlichen Informationsaustausches ausgesprochen. Es hatte in seiner Stellungnahme aber auch kritisiert, dass die ausgetauschten Informationen von manchen Steuerbehörden zu wenig genutzt würden. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten nur solche Daten untereinander austauschen, die für ihre eigenen Behörden einfach zugänglich sind.
Erneute Änderung der Amtshilfe-Richtlinie
Die Amtshilfe-Richtlinie DAC (Directive on Administrative Cooperation) gibt es bereits seit 2011. Ihr Anwendungsbereich wurde bereits sechsmal erweitert. Und ihre achte Version ist bereits im Gesetzgebungsverfahren. Bislang sorgt sie für den Austausch folgender steuerrelevanter Informationen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Aufsichtsratshonorare, Renteneinkünfte oder Lebensversicherungsprodukte (DAC 1); Finanzkonten (DAC 2); Steuervorbescheide und Preisvorabsprachen (DAC 3); nicht-öffentliche länderbezogene steuerliche Berichterstattung von Großunternehmen (DAC 4); Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer einer Sache (DAC 5); grenzüberschreitende Vereinbarungen zu Steuerplanungszwecken (DAC 6). DAC 8 wiederum betrifft Daten über digitale Zahlungsmittel wie z. B. Krypto-Assets. Auch dies wird garantiert nicht die letzte Ausweitung der Berichtspflichten sein.
Die Pressemitteilung des Rates finden Sie hier.