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Startschuss für neue Umsatzsteuerregeln im E-Commerce steht bevor

Mehrwertsteuer-Digitalpaket – Start der zweiten Stufe am 1. Juli 2021
Europafahne Geld

© Zerbor / iStock / Getty Images Plus

Am 1. Juli 2021 tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Bereits seit 1. April 2021 können sich Betroffene für die neuen besonderen Besteuerungsverfahren anmelden. Die komplexen Regelungen des Digitalpakets erfordern einiges an Vorbereitung in den Unternehmen.

Ziel des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU (MwSt-Digitalpaket) ist es, den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu modernisieren und zu vereinfachen.

Im ersten Schritt wurde dazu in 2015 für bestimmte Dienstleistungen (= insbesondere auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen) die kleine einzige Anlaufstelle (keA) – auch Mini-One-Stop-Shop (MOSS) genannt – eingeführt.

Mit der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets für den elektronischen Handel soll nun das grenzüberschreitende E-Commerce-Geschäft vereinfacht und Mehrwertsteuerbetrug bekämpft werden. Die neuen Vorschriften sind insbesondere für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen zu Nichtunternehmern (sogenannte business to consumer – B2C) sowie für Betreiber von elektronischen Schnittstellen (Plattformen, Marktplätze, Portale) wichtig.

Änderungen beim Versandhandel – Besteuerung von "Fernverkäufen"

Die Versandhandelsregelung des § 3c UStG wird grundlegend geändert. Künftig werden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU oder aus dem Drittland an nichtunternehmerische Empfänger/Verbraucher als sogenannte Fernverkäufe definiert. Als Ort der Besteuerung des Fernverkaufs wird das Bestimmungsland, also der Ort an dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports an den Erwerber befindet, festgelegt, § 3c Abs. 1 UStG.

Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, also grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU, kann die Besteuerung im Bestimmungsland unterbleiben, wenn ein Schwellenwert von 10.000 Euro nicht überschritten wird. Die Besteuerung erfolgt dann in dem Mitgliedstaat, in dem der Transport beginnt (Abgangsmitgliedstaat). Der Schwellenwert ersetzt die bei der bisherigen Versandhandelsregelung des § 3c UStG bis Ende Juni 2021 geltenden verschiedenen Lieferschwellen der Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zu den Lieferschwellen, die bis zum 30. Juni 2021 jeweils für Lieferungen in den entsprechenden Mitgliedstaat separat beobachtet werden müssen, gilt die nun neu als Schwellenwert bezeichnete Grenze von 10.000 Euro für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe innerhalb der EU. Zusätzlich sind bei der Berechnung auch elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG zu berücksichtigen. Die Schwelle ist zudem nur anwendbar, wenn das Unternehmen in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist (inkl. Betriebsstätte, Warenlager), § 3c Abs. 4 UStG.

Zusätzlich zu den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen umfasst § 3c UStG künftig auch Fernverkäufe von Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden, § 3c Abs. 2 und 3 UStG. In der Regel betrifft dies nur Warenlieferungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro.

Einbeziehung von Betreibern sogenannter elektronischer Schnittstellen in die Lieferkette – Lieferkettenfiktion

Beim Verkauf von Waren über eine elektronische Schnittstelle (Plattformen, Marktplätze, Portale) wird künftig in bestimmten Fällen ein Reihengeschäft fingiert. Die elektronische Schnittstelle wird in die Lieferkette und ähnlich einem Kommissionsgeschäft in die Besteuerung einbezogen. Der Schnittstellenbetreiber wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer für den Verkauf der Ware an den Endkunden. Die sogenannte bewegte Lieferung wird dabei per Gesetz der Lieferung der Schnittstelle an den Endkunden zugeordnet, § 3 Abs. 6b UStG.

Elektronische Schnittstellen sind elektronische Marktplätze, elektronische Plattformen, elektronische Portale oder Ähnliches. Wesentlich ist, dass es sich um Technologien handelt, die einen elektronischen Verkauf unterstützen.

Der Schnittstellenbetreiber wird entsprechend § 3 Abs. 3a UStG Steuerschuldner, wenn er Warenlieferungen

  • eines nicht in der EU ansässigen Unternehmens (= Drittlandsunternehmen) innerhalb der EU an Endkunden unterstützt oder
  • von aus dem Drittland eingeführten Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Endkunden innerhalb der EU unterstützt. In diesem Fall ist die Ansässigkeit des Lieferanten irrelevant.

Die Anwendung der Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG schließt die Haftung des Schnittstellenbetreibers für nicht entrichtete Umsatzsteuer durch auf seinem Marktplatz tätige Händler/Unternehmen nach § 25e Abs. 1 UStG aus.

Abschaffung der Freigrenze von 22 Euro

Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro entfällt. Ab dem 1. Juli 2021 wird für alle kommerziellen Einfuhren damit grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer fällig. Damit sollen Wettbewerbsnachteile für EU-Unternehmen durch nicht besteuerte Einfuhren vermieden werden.

Eine Ausnahme von der Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer gilt in den Fällen, in denen die Warensendung über den sogenannte Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet wird. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Kunden berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. Bei der anschließenden Einfuhrverzollung fällt dann keine Einfuhrumsatzsteuer an. Dazu muss der Einführer die IOSS-Nummer in der Zollanmeldung angeben.

Einführung besonderer Besteuerungsverfahren

Damit sich Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten der EU registrieren müssen, in denen sie bspw. Fernverkäufe ausführen, werden besondere Besteuerungsverfahren – sogenannte einzige Anlaufstellen – eingeführt. Dabei sind drei besondere Besteuerungsverfahren zu unterscheiden:

  • One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung, § 18j UStG
  • One-Stop-Shop (OSS) – Nicht EU-Regelung, § 18i UStG
  • Import-One-Stop-Shop (IOSS), § 18k UStG.

Die Nutzung der besonderen Besteuerungsverfahren ist optional. Wird das Wahlrecht ausgeübt, gilt es für alle entsprechenden Umsätze innerhalb der EU. Die Teilnahme an den besonderen Besteuerungsverfahren hat teilweise Auswirkungen auf das materielle Recht.

Die Entscheidung für ein beziehungsweise mehrere besondere Besteuerungsverfahren schließt eine Registrierung im EU-Ausland für andere Umsätze (zum Beispiel Umsätze an Unternehmer = B2B) nicht aus. Die Pflicht zur Registrierung in diesen Fällen bleibt vielmehr bestehen. Vorsteuerbeträge können nicht im besonderen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden. Diese können nur im Vorsteuervergütungsverfahren beziehungsweise wenn eine Registrierung in dem Mitgliedstaat aus anderen Gründen (zum Beispiel B2B-Umsätze) besteht im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden.

Die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren muss der zuständigen Behörde vor dem Besteuerungszeitraum angezeigt werden. In Deutschland ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Anmeldung ist dort seit 1. April 2021 möglich. Erklärungen beziehungsweise die Zahlung der Umsatzsteuer muss innerhalb eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums gegenüber dem BZSt erfolgen.

Bei der Steueranmeldung ist weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten! Die EU-Kommission stellt in der Datenbank "Taxes in Europe"

Taxes in Europe Database v3 (europa.eu)

Informationen zur Verfügung, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten gepflegt werden. Darüber können beispielsweise die Steuersätze der anderen Mitgliedstaaten ermittelt werden. Dazu ist allerdings in der Regel die Einreihung der betreffenden Waren unter die einschlägigen Zolltarifnummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) erforderlich.

MOSS wird OSS

Der sogenannte Mini One Stop Shop (MOSS), der bislang bereits für im EU-Ausland erbrachte Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronische Dienstleistungen angewendet werden kann, wird ab 1. Juli 2021 auf alle Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet. Er wird damit zum One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung, § 18j UStG. Dazu gehören auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe (bisher als Versandhandel bezeichnet) sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (zum Beispiel Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion des § 3 Abs. 3a UStG fallen.

Unternehmen, die bereits für MOSS registriert waren, werden automatisch in das neue System überführt.

Besteuerungszeitraum des OSS-Verfahrens nach § 18j UStG ist das jeweilige Quartal. Bei Nutzung des OSS ab 1. Juli 2021 muss die erste Meldung sowie Umsatzsteuer-Zahlung bis Ende Oktober 2021 erfolgen.

Erweiterung der einzigen Anlaufstelle für Drittlandsunternehmen

Für nicht in der EU ansässige Unternehmen (Drittlandsunternehmen) wird zum 1. Juli 2021 der One Stop Shop (OSS) – Nicht -EU-Regelung eingeführt, § 18i UStG. Die bislang für das Verfahren "VAT on e-services" registrierten Drittlandsunternehmen werden automatisch in das neue System überführt. Das § 18i UStG-Verfahren gilt für alle Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die ein Drittlandsunternehmen an Endkunden (B2C) innerhalb der EU erbringt.

Auch für das OSS-Verfahren nach § 18i UStG ist das jeweilige Quartal der maßgebende Besteuerungszeitraum. Erklärungen und Zahlungen haben ebenfalls bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Für Umsätze im III. Quartal 2021 müssen diese also bis Ende Oktober 2021 erklärt und gezahlt werden.

Einführung einer einzigen Anlaufstelle für den Import

Für Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 Euro wird zum 1. Juli 2021 ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS)  eingeführt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt (Wahlrecht), ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer.

Besteuerungszeitraum des IOSS-Verfahrens ist der Kalendermonat. Entsprechende Umsätze, die im Juli 2021 gemacht werden, sind bis Ende August 2021 gegenüber der zuständigen Behörde (in Deutschland: BZSt) zu erklären sowie die Umsatzsteuer zu zahlen.

Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

Sofern der IOSS nicht genutzt wird, kann das sogenannte Special Arrangement (§ 21a UStG) für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer genutzt werden. Es handelt sich dabei um eine optionale Sonderregelung. In diesem Fall kann die Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren eines Monats durch den Beförderer (zum Beispiel Post- oder Expresskurierdienstleister) vom Empfänger der Sendung vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden. Wie das IOSS-Verfahren ist auch die Nutzung des Special Arrangement auf Warensendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro begrenzt.

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Syndikusrechtsanwältin