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Steuerfreiheit für Corona-Zuschuss an Arbeitnehmer wird verlängert

Nochmalige Verlängerung der Zahlungsfrist bis 31. März 2022
Bild Artikel Corona-Zuschuss

© Sebastian Condrea / Moment / getty images

Der Gesetzesentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ist in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beschlossen worden. Damit wurden unter anderem auch lohnsteuerliche Änderungen festgelegt.

Unter anderem soll der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG (mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert bis zum 30. Juni 2021) nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahl-bar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Seite 13 und 81 der Beschlussempfehlung).

In § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG wird eine fehlerhafte Formulierung im Zusammenhang mit dem ab 2024 vorgesehenen Datenaustausch zu privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern korrigiert (vgl. Seite 38 und 85 der Beschlussempfehlung). 

Das hat der Bundestag in seiner Sitzung am 5. Mai 2021  beschlossen.

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer