Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Pauschbetrag für Umzüge
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
für Berechtigte (Arbeitnehmer):
ab 1. April 2021: 870 Euro
ab 1. April 2022: 886 Euro.
für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben):
ab 1. April 2021: 580 Euro
ab 1. April 2022: 590 Euro.
für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben:
ab 1. April 2021: 174 Euro
ab 1. April 2022: 177 Euro.
Pauschbetrag für zusätzlichen Unterricht
Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab
1. April 2021: 1.160 Euro
1. April 2022: 1.181 Euro.