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TSE-Aufrüstung: Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten

Ausnahmeregelung auch für Ladepunkte
Foto Artikel TSE

© Aiempp147 / iStock / Getty Images Plus / getty images

Für Kassen- und Parkscheinautomaten zur Parkraumbewirtschaftung bzw. Ladestationen gilt eine Übergangsregelung, nach der diese nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten sind. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3. Mai 2021 bekanntgegeben.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) ist § 146a AO eingeführt worden.

Danach sind seit dem 1. Januar 2020 alle eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Ausnahmeregelung geplant

Durch die avisierte Änderung der KassenSichV sollen jedoch Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden. Ein entsprechender Entwurf befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren (siehe unser Rundschreiben vom 24. März 2021).

Das BMF hat nunmehr in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer verfügt, dass bis Inkrafttreten der geänderten KassenSichV die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme suspendiert wird, um eine nur vorübergehenden Aufrüstung der oben genannten Systeme zu vermeiden.

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Guido Vogt, Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht

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