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Umsatzsteuer bei Telekommunikationsleistungen durch Vermieter /WEG

Sind Vermieter beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften Steuerschuldner?
Ng Bild Telekommunikationsleistungen

© Yuichiro Chino / Moment / Getty Images

Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn Vermieter beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften Telekommunikationsdienstleistungen wie Internet- und/oder TV-Anschlüsse beziehen und diese an ihre Mieter beziehungsweise die Wohnungseigentümer weitergeben? Seit 2021 bestand hierzu Unsicherheit. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr seine Auffassung veröffentlicht.

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter weitergeben, werden danach regelmäßig nicht zum Steuerschuldner.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 wurde für im Inland ausgeführte Telekommunikationsdienstleistungen die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeführt (vergleiche § 13b Abs. 2 Nr. 12, Abs. 5 Satz 6 UStG). Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer aber nur, wenn er mehr als die Hälfte der von ihm bezogenen Leistungen selbst weiterveräußert und insoweit als sogenannter Wiederverkäufer eingestuft wird (vergleiche Abschnitt 13b.7b Abs. 2 UStAE).

Vermieter / WEG grundsätzlich kein Wiederverkäufer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt mit Schreiben vom 2. Mai 2022 nun klar, dass Vermieter im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeiten und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) umsatzsteuerlich gerade nicht als Wiederverkäufer anzusehen sind, wenn sie Telekommunikationsdienstleistungen beziehen und diese an ihre Mieter beziehungsweise die Wohnungseigentümer weitergeben. Diese Aussage dürfte sich auf Sachverhalte beziehen, in denen das umsatzsteuerliche Unternehmen ausschließlich Grundstücksvermietungen erbringt.

Nebenleistung zur Vermietungsleistung

Bezogen auf Vermietungsumsätze muss es sich bei den an die Mieter weitergereichten Telekommunikationsdienstleistungen um Nebenleistungen zur Vermietungsleistung handeln. In Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE stellt das BMF dazu fest, dass die Bereitstellung eines Internet- und/oder TV-Anschlusses in der Regel als Nebenleistung zur Grundstücksleistung anzusehen ist. Zudem wird in dem BMF-Schreiben die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer ausdrücklich als eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation eingeordnet.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Beteiligten für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, übereinstimmend vom Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgegangen sind.

Den Text des Schreibens vom 2. Mai 2022 finden Sie hier

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Syndikusrechtsanwältin